Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr Zulassung

    Kraftfahrzeug Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr beantragen

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, muss dieses Fahrzeug von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sein.

    Beschreibung

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurde.

    Die Zulassung ist die behördliche Erlaubnis, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu setzen. Den Zulassungsantrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle).

    Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Zulassung, Führerschein

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwarzburger Chaussee 12

    07407 Rudolstadt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Schloßstraße 24

    07318 Saalfeld/Saale

    Kontakt

    Fax: 03671 823-370

    Telefon Festnetz: 03672 823-192

    E-Mail: zulassung@kreis-slf.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Außenstelle der Kfz-Zulassung im Landratsamt Haus I, Schloßstr. 24, 07318 Saalfeld

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches)
    • Nachweis über das Bestehen einer Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung oder die Beantragung einer Einzelgenehmigung (in diesem Fall ist die Vorlage eines Gutachtens eines/r amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes erforderlich),
    • die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung,
    • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung),
    • Für den Einzug der KFZ-Steuer wird das SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung) benötigt,
    • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.
    • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind, ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n oder Prüfer/in für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst oder einen/e Prüfingenieur/in einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu prüfen. Bei gravierenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder Verschlechterung des Abgas-/Geräuschverhaltens), die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, ist das Fahrzeug durch eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.
    • zusätzlich bei Beantragung:
      • durch Vertreter/innen: Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss sie/er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Sie/Er selbst muss das für sie/ihn zutreffende Personaldokument dabeihaben, um sich auszuweisen.
      • der Zulassung auf Minderjährige: Wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann, ist die schriftliche Einverständniserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s und die Vorlage  ihrer/ihres Personaldokuments erforderlich.
      • für Firmen (zum Beispiel GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des/r Geschäftsführers/in oder persönliches Erscheinen des/r Geschäftsführers/in.
      • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertreterin.
      • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen grundsätzlich zugelassen werden. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind folgende Kraftfahrzeugarten:

    a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

    b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

    c) Leichtkrafträder,

    d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

    e) motorisierte Krankenfahrstühle,

    f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,

    g) Elektrokleinstfahrzeuge.

    Folgende Arten von Anhängern unterliegen nicht der Zulassungspflicht:

    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

    b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    d) Arbeitsmaschinen,

    e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

    f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

    g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,

    h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

    i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

    Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie Halterin oder Halter sind, oder als Vertreterin oder Vertreter schriftlich bevollmächtigt wurden, können Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen erteilt die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassung.
    • Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichen - Schilder sowie Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.
    • Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.

    Fristen

    Die Zulassung muss vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erteilt sein.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Fahrzeug, Verkehr, Kraftfahrzeug, Zulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English