Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Kraftfahrzeug Zulassung für Neuwagen aus Nicht-EU-Land beantragen

    Wenn Sie einen Neuwagen aus einem Drittstaat in Deutschland in Betrieb nehmen möchten, dann müssen Sie für das Fahrzeug vorher die Zulassung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nach Deutschland einführen und hier in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie vorher die Zulassung zum Straßenverkehr beantragen.

    Auskunft über vorzulegende Dokumente sowie zu anfallenden Gebühren erteilt die jeweils zuständige Zulassungsbehörde.

    Online-Dienst

    i-Kfz Zulassung

    ID: L100038_211981589

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • giropay
    • paydirekt

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist in der Regel

    bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts der/s Fahrzeughalters/in (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - KFZ-Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Claußstraße 3

    07607 Eisenberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1310

    07602 Eisenberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)

    Fax: 036691 70-760

    E-Mail: ordnung@lrashk.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/in; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • eventuell ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag beziehungsweise Importbescheinigung
    • CoC-Papiere (inklusive Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung beziehungsweise Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Verzollungsnachweis/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    • gegebenenfalls zum Beispiel zusätzlich:
      • bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem/ihrem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
      • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der  Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der/die Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den/die Bevollmächtigte/n über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Drittland, Neuwagen, Auto anmelden, Autoanmeldung, Neufahrzeugzulassen, Drittstaat, neues Auto, Autozulassung, Zulassung, Neufahrzeug aus nicht EU-Land, Kfz-Zulassung, Neuer Wagen, Kraftfahrzeug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English