Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen

    Sie haben im europäischen Ausland ein Fahrzeug gekauft und möchten es innerhalb Deutschlands nutzen? Dann müssen Sie eine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben, brauchen Sie in der Regel eine Zulassung, um es im deutschen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. 

    Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die

    • noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen worden sind.

    Gebrauchtfahrzeuge sind Fahrzeuge, die

    • in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits zugelassen waren und damit mindestens eine Vorbesitzerin oder einen Vorbesitzer hatten.

    Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    Mit der Zulassung dürfen Sie mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Sie haben die Möglichkeit, ein Kennzeichen Ihrer Wahl für das Fahrzeug reservieren zu lassen, wenn dieses frei und verfügbar ist.

    zuständige Stelle

    Kfz-Zulassungsbehörde

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

    erforderliche Unterlagen

    Um die Zulassung beantragen zu können, benötigen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie:

    • ausgefüllter Zulassungsantrag
    • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
    • Kaufvertrag oder Rechnung
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) als Nachweis der Versicherung, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist
    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    • Bei Fahrzeugen, die weder im In- noch Ausland zugelassen worden sind oder die im Ausland für weniger als 6 Monate oder eine Laufleistung unter 5000 km zugelassen waren:
      • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (Vordruck erhältlich in der Zulassungsbehörde)
    • Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen:
      • ausländische Zulassungsbescheinigung
      • ausländisches Kennzeichen
    • Sie erhalten das Kennzeichen in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug gegebenenfalls im Herkunftsland abzumelden.
    • COC-Papier (Certificate of Conformity; EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • alternativ: ausländischer Prüfbericht in deutscher Sprache, der den EU-Vorgaben entspricht
    • Nachweis, wann das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen erstmals in Betrieb gesetzt worden ist

    Wenn Unternehmen die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

    • Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten

    Wenn Vereine die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:

    • Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten

    Wenn eine andere Person die Beantragung der Zulassung für Sie übernimmt, benötigt sie zusätzlich:

    • formlose schriftliche Vollmacht, einschließlich Personaldokumente der vollmachtgebenden sowie der bevollmächtigten Person

    Voraussetzungen

    • Für das Fahrzeug liegen eine EU-Typgenehmigung oder ausländische Zulassungsdokumente vor.
    • Sie müssen für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen können. Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs gegebenenfalls eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw sind das beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
    • Das Fahrzeug erfüllt die übrigen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
    • Sie müssen eine Bankverbindung angeben und im Falle einer Steuerpflicht einem SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) am 15.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Stichwörter

    Neufahrzeug, Kfz zulassen, Zulassung, EU-Land, Fahrzeugzulassung, Antrag auf Neuzulassung, Europäische Union, Pkw zulassen, Erstzulassung, Zulassung nach Fahrzeugimport, EWR, Neuwagen zulassen, Fahrzeug zulassen, Auto Zulassen, Freihandelszone, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Kraftfahrzeug zulassen, EU, Europäischer Wirtschaftsraum, Fahrzeug, Gebrauchtwagen zulassen, Zulassungserteilung, Zulassung beantragen, Gebrauchtfahrzeug zulassen, Neufahrzeug zulassen, Antrag auf Zulassung, Ausland, EU-Mitgliedstaat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)