Kraftfahrzeugzulassung - Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zulassen
Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen wollen, müssen Sie hierfür die Zulassung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist in der Regel
bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des/der Fahrzeughalters/in (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linie:- Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte Haupteingang benutzen. Dienststelle Eisenach: Ernst-Thälmann-Straße 74 99817 Eisenach
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist, die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
- falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war, aber vor der Einfuhr nach Deutschland abgemeldet wurde, die ausländischen Zulassungspapiere
- gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
- gegebenenfalls: Umsatzsteuererklärung
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gesetzlich als Neufahrzeuge. - Nachweis über Haupt- und Abgasuntersuchung - (zum Beispiel aus den ausländischen Zulassungspapieren)
- wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Haupt- und Abgasuntersuchung
- bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines/r amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Gegebenenfalls weitere Unterlagen, zum Beispiel:
- bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem/seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der/die Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den/die Bevollmächtigte/n über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Bemerkungen
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 11.04.2022
Stichwörter
Kfz, Zulassungswesen, Unbedenklichkeitsbescheinigung Kfz, Kfz-Zulassung, Ausländisches Kennzeichen, Nummernschild, Kraftfahrzeug, Wagen, EU-Übereinstimmungsbescheinigung Kfz, Anmeldung, Auto, Autoanmeldung