Kraftfahrzeug Zulassung mit ausländischem KennzeichenOnline erledigen

    Kraftfahrzeugzulassung - Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zulassen

    Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen wollen, müssen Sie hierfür die Zulassung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
     
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist in der Regel

    bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des/der Fahrzeughalters/in (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Ansprechpartner

    Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist, die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
    • falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war, aber vor der Einfuhr nach Deutschland abgemeldet wurde, die ausländischen Zulassungspapiere
    • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • gegebenenfalls: Umsatzsteuererklärung
      Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gesetzlich als Neufahrzeuge.
    • Nachweis über Haupt- und Abgasuntersuchung - (zum Beispiel aus den ausländischen Zulassungspapieren)
    • wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
      • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Haupt- und Abgasuntersuchung
      • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines/r amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Gegebenenfalls weitere Unterlagen, zum Beispiel:

    • bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem/seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
    Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der/die Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den/die Bevollmächtigte/n über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Bemerkungen

    Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 11.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kfz, Zulassungswesen, Unbedenklichkeitsbescheinigung Kfz, Kfz-Zulassung, Ausländisches Kennzeichen, Nummernschild, Kraftfahrzeug, Wagen, EU-Übereinstimmungsbescheinigung Kfz, Anmeldung, Auto, Autoanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English