Ausnahmegenehmigung Rennen mit Kraftfahrzeugen Erteilung

    Erlaubnisse für übermäßige Straßennutzung - Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen beantragen

    Wenn Sie Straßenrennen oder Volkswanderungen durchführen möchten, dann müssen Sie hierfür vorher die Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Erlaubnisse für die übermäßige Straßennutzung nach § 29 StVO erteilen.
    Diese Rechtsgrundlage schreibt eine Erlaubnispflicht vor für Veranstaltungen, die die Straße mehr als verkehrsüblich beanspruchen, und für Fahrzeuge, die die gesetzlich allgemein zulässige Grenzen überschreiten.

    Zuständigkeit

    An die Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch an das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt

    Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.

    Im Detail nachzulesen:

    § 44 Abs. 3 StVO (sachliche Zuständigkeit)

    Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

    § 44 Abs. 1 StVO

    Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung (StVO) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

    § 47 Abs. 1 StVO (örtliche Zuständigkeit)

    Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

    § 2 Abs. 4  Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV).

    Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 3 StVO für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    18.-März-Straße 50

    99867 Gotha

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03621 214-520

    Telefon Festnetz: 03621 214-593

    E-Mail: STVA@kreis-gth.de

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Friedrichroda - Ordnungsverwaltung

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 9

    99894 Friedrichroda

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 14:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3623 330-128

    Telefon Festnetz: +49 3623 330-127

    Fax: +49 3623 330-211

    Telefon Festnetz: +49 3623 330-129

    E-Mail: ordnungsverwaltung@friedrichroda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Friedrichroda

    Empfänger: Stadt Friedrichroda

    IBAN: DE02 8205 2020 0400 0000 40

    BIC: HELADEF1GTH

    Bankinstitut: Kreissparkasse Gotha

    Weitere Informationen

    Stichwörter

    Bußgeld Ordnungswidrigkeit, Einwohnermeldeamt, Meldeamt, Meldebehörde, Meldestelle, Öffentliche Ordnung, Öffentliche Ordnung Fischerei Waffen Jagd Stausee Gewerbe Bußgeld Brandschutz Feuerwehr, Ordnungsamt, Ordnungsrecht Erlaubniswesen Fischerei Versammlung

    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Streckenplan und Streckenbeschreibung,
    • Kartenmaterial,
    • Versicherungsnachweise,
    • Streckenabnahmeprotokoll/ Streckengutachten,
    • Erklärung zum Bundesfernstraßen-Gesetz

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist mit den o.g. Anlagen versehen schriftlich oder online bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Behörde wird dann alle Träger öffentlicher Belange anhören und in Auswertung der Stellungnamen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen entscheiden.

    Fristen

    Die Anhörfrist beträgt 14 Tage.

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.

    Kosten

    Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel (Geb.Nr. 263 - 10,20 EUR bis 2301,00 EUR).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 03.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Motorsport, Wanderung mit vielen Teilnehmenden, Übermäßige Straßenbenutzung, Rennveranstaltungen, Radrennen, Volkswanderungen, Ausnahmegenehmigung für Rennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English