Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen
Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.
Beschreibung
Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Untere Verkehrsbehörde
Aktuelles
Die untere Verkehrsbehörde ist zuständig für die Verkehrsraumüberwachung. Als Verwaltungsbehörde zählen zu den Zuständigkeiten u.a. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtung, Baumaßnahmen bzw. Gerüstbau, Service- Parkausweis, Gefahrguttransport, Personenbeförderungsgesetz, Sonntagsfahrverbot, Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Formulare
Antrag auf Befreiung vom Anlegen des Sicherheitsgurtes / auf Befreiung vom Tragen des Schutzhelmes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 b StVO
Stadtverwaltung Apolda - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Am Brauhof 3 Stunden
Anzahl: 2
Parkplatz: Parkplatz am Brauhof
Anzahl: 10
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz am Schloß
Anzahl: 20
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz auf dem Markt
Anzahl: 6
Gebühren: ja
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Samstag geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 03644 65036(-0 Hr. Prang, -1 Fr. Kaiser, -2 Hr. Friedrich)
Fax: 03644 650513
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht
1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:
- Umfang der Fahrleistungen,
- regelmäßig benutzte Strecke,
- Art und Stärke des benutzten Motorrades,
- ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades
angewiesen ist,
- ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.
Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht
- Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
Formulare
Voraussetzungen
Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Behörde wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht entscheiden.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 27.01.2022