Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung

    Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen

    Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.

    Beschreibung

    Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
    Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Großbartloff wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht

    1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:

    • Umfang der Fahrleistungen,
    • regelmäßig benutzte Strecke,
    • Art und Stärke des benutzten Motorrades,
    • ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades              

    angewiesen ist,

    • ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.

    Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht

    • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Behörde wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht entscheiden.

    Kosten

    Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 27.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Tragen von Schutzhelmen, Befreiung Gurt, Gurtpflicht, Helmpflicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de