Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie hierfür vorher die Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Damit Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie bestimmte Mindestvorrausetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzepts und den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit als Betreiber*in.

    Die Erlaubnis kann befristet werden. Wenn Sie jedoch weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 1 der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern verboten ist, der Prostitution nachzugehen. Durch Rechtsverordnung können einzelne Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Ob eine entsprechende Ausnahmeregelung für eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohner besteht, können Sie beim zuständigen Landratsamt des Landkreises erfragen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe

    Beschreibung

    Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

    Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

    Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

    Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Handwerkerhof 13

    07548 Gera

    Parkplatz: Parkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Schenkendorfstraße

    Straßenbahn: Linie 3

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 838-2480

    Fax: 0365 838-2495

    E-Mail: ordnungsamt@gera.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
    Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
    Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzeptes für Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach § 12 ProstSchG
    Vordruck für die Erstellung eines Veranstaltungskonzeptes für die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2009 (von: Daniel Ritter)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Kayser, Michelle)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen:

    a) Betriebskonzept,

    b) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung der zuständigen Baubehörde,

    c) Grundrisszeichnung,

    d) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,

    e) Führungszeugnis ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde", Belegart O);

         bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter;

         für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehen sind,  

         ist ebenfalls ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" einzureichen

    f) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter,

    g) Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristischen Person und den/die gesetzlichen Vertreter,

    h) bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister und

    i) Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

    Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

    Voraussetzungen

    • Der/die Betreiber*in muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Es muss ein zulässiges und vollständiges Betriebskonzept vorlegen.
    • Bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Organisation und Ausstattung des Gewerbebetriebes müssen erfüllt werden. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen oder Opfern des Menschenhandels, ebenso wie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

    Verfahrensablauf

    • Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
    • Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
    • Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
    • Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
    • Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Sie erhalten dann den Erlaubnisbescheid. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand

    Kosten

    Verwaltungsgebühr plus ggf. Zustellungsauslagen: Abgabe ab 500.0 EUR bis 4000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften (beispielsweise des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau- oder Immissionsschutzrechts) nicht.

    Wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, dann kann Ihnen die Erlaubnis versagt werden.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)