Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie hierfür vorher die Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, dann müssen Sie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Damit Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie bestimmte Mindestvorrausetzungen erfüllen, wie beispielsweise die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzepts und den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit als Betreiber*in.
Die Erlaubnis kann befristet werden. Wenn Sie jedoch weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 1 der "Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution" in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern verboten ist, der Prostitution nachzugehen. Durch Rechtsverordnung können einzelne Gemeinden ganz oder teilweise von dem Verbot ausgenommen werden. Ob eine entsprechende Ausnahmeregelung für eine Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohner besteht, können Sie beim zuständigen Landratsamt des Landkreises erfragen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung der für Sie örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Beschreibung
Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.
Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.
Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.
Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Schenkendorfstraße
Straßenbahn: Linie 3
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
Anzeige über eine Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
Anzeige nach § 13 Abs. 3 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Information gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzeptes für Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach § 12 ProstSchG
Vordruck für die Erstellung eines Veranstaltungskonzeptes für die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag beifügen:
a) Betriebskonzept,
b) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung der zuständigen Baubehörde,
c) Grundrisszeichnung,
d) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,
e) Führungszeugnis ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde", Belegart O);
bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter;
für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehen sind,
ist ebenfalls ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" einzureichen
f) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
g) Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristischen Person und den/die gesetzlichen Vertreter,
h) bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister und
i) Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Voraussetzungen
- Der/die Betreiber*in muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Es muss ein zulässiges und vollständiges Betriebskonzept vorlegen.
- Bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Organisation und Ausstattung des Gewerbebetriebes müssen erfüllt werden. Dies betrifft beispielsweise die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen oder Opfern des Menschenhandels, ebenso wie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ThürVwKostOProstSchG)
- Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVerbV TH)
Rechtsbehelf
Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Verfahrensablauf
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Sie erhalten dann den Erlaubnisbescheid. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand
Kosten
Verwaltungsgebühr plus ggf. Zustellungsauslagen: Abgabe ab 500.0 EUR bis 4000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften (beispielsweise des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau- oder Immissionsschutzrechts) nicht.
Wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, dann kann Ihnen die Erlaubnis versagt werden.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.01.2022