Luftverkehr - Zulassung einer Luftfahrerschule als Ausbildungsorganisation beantragen
Sie möchten eine Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) betreiben? Dann benötigen Sie ein ATO-Zeugnis.
Beschreibung
Bevor Sie den Ausbildungsbetrieb Ihrer Luftfahrerschule als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) aufnehmen, müssen Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde das ATO-Zeugnis beantragen. Das Landesverwaltungsamt als Landesluftfahrtbehörde erteilt für Ausbildungsbetriebe mit Hauptgeschäftssitz in Thüringen das ATO-Zeugnis für die Ausbildung folgender Lizenzen, Berechtigungen und Erweiterungen:
LAPL,
SPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen,
BPL und aller mit dieser Lizenz verbundenen Erweiterungen,
PPL (A) und PPL (H),
CR für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten,
FI (A), FI (H), FI (B) und FI (S),
CRI (A) und TRI (H),
Kunstflugberechtigung, Schleppberechtigung, Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung
zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 520, Luftverkehr, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Weimar Atrium
Linie:- Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise - Fluglehrer / Theorielehrer
- Kopien der Lizenzen; Lebensläufe; Qualifikationsnachweise - Leitungspersonal
- Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung des Leitungspersonals
- Arbeits-/ Mitarbeiterverträge des gesamten eingesetzten Personals (außer LSV)
- Genehmigungsurkunde eigene CAMO oder Vereinbarungen mit beauftragter CAMO oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
- Halterschaftsverträge der zur Verwendung vorgesehenen nichteigenen Luftfahrzeuge
- Eintragungsscheine der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- Lufttüchtigkeitszeugnisse und aktuelle ARC der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- genehmigtes IHP der zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge (Genehmigung für die Ausbildung oder den gewerblichen Einsatz)
- Genehmigungsurkunde eigener Instandhaltungsbetrieb oder Instandhaltungsverträge oder - falls zutreffend - sonstiger Nachweis der Sicherstellung der Verantwortlichkeit nach M.A.201 Bst. i) Teil-M der VO (EU) 1321/ 2014
- Mietverträge oder Eigentumsnachweis für die Räume für Flugbetrieb und theoretische Ausbildung
- Versicherungsnachweis über eine bestehende Halter-Haftpflichtversicherung für die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge
- Betriebshandbuch
- Ausbildungshandbuch
- Ausbildungsprogramme für alle angebotenen Ausbildungslehrgänge
- Vergabeverträge für extern vergebene Tätigkeiten (falls zutreffend)
- Kopie AOC und/oder Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 LuftVG (falls zutreffend)
- Angaben zu den verwendeten FSDT * (falls zutreffend)
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
- ORA.GEN.115 der VO (EU) 1178/2011Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kosten
Verwaltungsgebühr: 160 - 1100 € (Gebührenrahmen)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 06.12.2021
Stichwörter
ATO, zugelassene Ausbildungsorganisation, Flugschule, Luftverkehr