• Wehnde (Landkreis Eichsfeld, Thüringen)
Insolvenzverfahren Durchführung Nachlassinsolvenzverfahren

Nachlassinsolvenzverfahren durchführen

Ein Insolvenzverfahren kann über einen Nachlass durchgeführt werden. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.

Beschreibung

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren kann auch über einen Nachlass durchgeführt werden.

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn der Nachlass des Erblassers voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

zuständige Stelle

Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Ansprechpartner

Amtsgericht Mühlhausen

Adresse

Hausanschrift

Untermarkt 17

99974 Mühlhausen/Thüringen

Postanschrift

Postfach 1145

99961 Mühlhausen/Thüringen

Kontakt

Telefon Festnetz: 03601 499-40

Fax: 03601 4994-44

E-Mail: Poststelle@agmhl.thueringen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 04.07.2011

Technisch geändert am 06.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch TMMJV am 12.10.2021

Version

Technisch erstellt am 15.10.2021

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Zahlungsunfähigkeit, Nachlasspflegerin, Nachlasspfleger, Erbe, Erblasser, Nachlassgläubiger, Testamentsvollstreckerin, zahlungsunfähig, Nachlassüberschuldung, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassverwalterin, Erbin, Insolvenzgericht

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024