Insolvenzverfahren Durchführung Verbraucherinsolvenz

    Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen

    Sie sind als Schuldner in akuten Zahlungsschwierigkeiten oder können Ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen und denken über eine Insolvenz nach? Dann könnte für Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommen.

    Beschreibung

    Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Hierzu wird das Vermögen des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Außerdem wird redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Schulden zu befreien. Es wird unterschieden zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher) und dem Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmen.

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,

    • die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder  
    • die zwar selbständig wirtschaftlich tätig waren, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Lohnsteuerforderungen der Finanzverwaltung und Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von ehemaligen Mitarbeitern des Schuldners.

    zuständige Stelle

    Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt.

    In Thüringen gibt es Insolvenzgerichte bei den Amtsgerichten Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Meiningen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100 301

    98603 Meiningen

    Hausanschrift

    Lindenallee 15

    98617 Meiningen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03693 509-0

    Fax: 03693 509-540

    E-Mail: agmgn.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.07.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • der schriftliche Eröffnungsantrag
    • die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag. Zugleich sind die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen und der Plan beizulegen.
    • ein Schuldenbereinigungsplan
    • Verzeichnisse mit Auskünften zur Vermögenslage des Schuldners (Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis), jeweils mit der Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
    • der Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass diese nicht beantragt wird.

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen bestehen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

    • Es muss Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein oder drohen.  Gemeint ist eine Situation, in der der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen.  
    • Außerdem muss es einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gegeben haben. Dies muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag geschehen sein. Der Versuch gilt bereits dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

    Verfahrensablauf

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.

    Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Dies beinhaltet den ernsthaften Versuch, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen.

    Der Schuldenbereinigungsplan sollte schriftlich niedergelegt werden. Er sollte bestimmte Mindestangaben enthalten, ohne die dem Gläubiger eine Entscheidung über die Zustimmung zu dem Plan gar nicht möglich ist.

    Bei der Erstellung des Plans kann es sinnvoll sein, von Anfang an eine zur Beratung geeignete Stelle hinzuzuziehen. Denn Voraussetzung der weiteren Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist, dass eine anerkannte Beratungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bestätigt.

    Erst wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, kann auf der zweiten Stufe der Weg zum Gericht beschritten werden. Auch das gerichtliche Verfahren vollzieht sich in mehreren Stufen und beginnt mit der Insolvenzantragstellung durch den Schuldner.

    Dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind verschiedene Unterlagen beizufügen, unter anderem ein Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass diese nicht beantragt werden soll. Des Weiteren ist die Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die diese auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners erstellt hat, erforderlich. Daraus muss sich ergeben, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde. Der Schuldenbereinigungsplan ist beizufügen. Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans sind darzulegen.

    Ist der Insolvenzantrag zulässig, führt das Gericht regelmäßig auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans ein weiteres, nunmehr gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch. Dabei handelt es sich um einen erneuten, durch das Gericht unterstützten Einigungsversuch mit den Gläubigern. Für die Dauer des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ruht das Insolvenzverfahren zunächst.

    Wenn am Ende des Verfahrens kein Gläubiger Einwendungen erhoben hat oder die fehlenden Zustimmungen ersetzt wurden, stellt das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss fest. Der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bedarf es dann nicht mehr.

    Scheitert jedoch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wird das durch den Insolvenzantrag eingeleitete Insolvenzverfahren fortgeführt.

    Hier findet zunächst eine Prüfung statt, ob die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind oder dem mittellosen Schuldner auf seinen Antrag hin gestundet werden können. Denn nur wenn dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren fortgeführt. Wenn nicht, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens nicht erreicht werden kann.

    Anschließend prüft das Gericht weiter, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Dazu bedarf es eines Eröffnungsgrundes. Ein solcher liegt vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder - im Fall eines Eigenantrags des Schuldners - wenn seine Zahlungsunfähigkeit droht.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss und setzt zugleich einen Insolvenzverwalter zur Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens ein. In der Folge werden die Forderungen der Gläubiger zunächst förmlich festgestellt, das Vermögen des Schuldners wird verwertet und auf die Gläubiger verteilt.

    Es folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Phase muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen. Während der Dauer der Wohlverhaltensphase treffen den Schuldner darüber hinaus weitergehende Obliegenheiten.

    Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner zuvor einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    In den einzelnen Verfahrensabschnitten entstehen unterschiedliche Kosten.

    Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen sind meist in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände und bieten ihre Tätigkeit für den Schuldner in der Regel kostenfrei an.

    Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Ihre Höhe ist im Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit dem dazugehörigen Kostenverzeichnis und der Gebührentabelle geregelt. Sie richtet sich nach dem Streitwert, das heißt für das Eröffnungsverfahren und die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens.
    Daneben sind auch die Insolvenzverwaltervergütung und die Vergütung des Treuhänders von dem Schuldner zu tragen. Die Höhe dieser Vergütung ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) näher bestimmt.

    Zur Deckung der Kosten wird auf die Insolvenzmasse zurückgegriffen. Das Insolvenzverfahren wird - wie oben dargestellt - nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind. Für den Schuldner, der diese nicht aufbringen kann, besteht unter den Voraussetzungen des § 4a InsO die Möglichkeit zur Verfahrenskostenstundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TMMJV am 12.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)