Insolvenzverfahren Eröffnung

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen

    Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen.

    Beschreibung

    Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

    Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen. Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

    zuständige Stelle

    Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt.

    In Thüringen gibt es Insolvenzgerichte bei den Amtsgerichten Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen.

    Ansprechpartner

    Für Heyersdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TMMJV am 12.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)