Fischereilicher Hegeplan Anzeige
Für Fischereibezirke sind von den Fischereiberechtigten bzw. im Falle der Verpachtung von den Fischereiausübungsbrechtigten Hegepläne aufzustellen.
Beschreibung
Wenn Sie Inhaber eines Fischereirechts (Fischereiberechtigter) oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so haben Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufzustellen und diesen der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche (Aquakultur) und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen keine Hegepläne aufgestellt werden.
In Thüringen obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne der zuständigen unteren Fischereibehörde.
Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.
Zuständigkeit
an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Untere Fischereibehörde
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz
Postfachadresse
Postfach 1310
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.
Kontakt
Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)
Fax: 036691 70-745
Fax: 036691 70-713
E-Mail: ordnung@lrashk.thueringen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der den inhaltlichen Vorgaben des § 25 Abs. 2 ThürFischG entspricht
- Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen
Formulare
Voraussetzungen
Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen diesen nicht zuwider laufen.
Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Hegeplan ist durch den Fischereirechtsinhaber oder, bei Übertragung des Fischereiausübungsrechtes durch Fischereipachtvertrag, durch den Pächter zu erstellen und anschließend der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Unterstützende Institutionen
Oberste Fischereibehörde, Fischereifachberatung
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 26.06.2024
Stichwörter
Hegemaßnahmen, Fischbesatz, fischereilicher Hegeplan