Fischereilichen Hegeplan anzeigen
Für Fischereibezirke müssen Sie als Fischereiberechtigter beziehungsweise, im Falle der Verpachtung, als Fischereiausübungsberechtigter Hegepläne aufstellen.
Beschreibung
Wenn Sie Fischereiberechtigter oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so müssen Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufstellen und diesen der zuständigen Behörde anzeigen.
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen Sie keine Hegepläne aufzustellen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Untere Fischereibehörde
Adresse
Hausanschrift
Busbahnhof Schützenplatz
Postanschrift
Postfach 1310
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.
Kontakt
Fax: 036691 70-713
Fax: 036691 70-745
erforderliche Unterlagen
- vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der inhaltlich den rechtlichen Vorgaben entspricht
- Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen
Formulare
Voraussetzungen
Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen nicht von diesen abweichen.
Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:
- das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
- Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
- Maßnahmen zum Fischbesatz,
- Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
- Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
- das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
- die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
- Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
- gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
- Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Erstellen Sie den Hegeplan und zeigen Sie diesen der zuständigen Behörde an.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Die zuständige untere Fischereibehörde führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die Behörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.
Unterstützende Institutionen
Oberste Fischereibehörde, Fischereifachberatung
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 26.06.2024