Fischereilichen Hegeplan anzeigen

    Für Fischereibezirke müssen Sie als Fischereiberechtigter beziehungsweise, im Falle der Verpachtung, als Fischereiausübungsberechtigter Hegepläne aufstellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Fischereiberechtigter oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so müssen Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufstellen und diesen der zuständigen Behörde anzeigen.

    Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen Sie keine Hegepläne aufzustellen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der inhaltlich den rechtlichen Vorgaben entspricht
    • Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen nicht von diesen abweichen.

    Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:

    1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
    2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
    3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
    4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
    5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
    6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
    7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
    8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
    9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
    10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
    11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Erstellen Sie den Hegeplan und zeigen Sie diesen der zuständigen Behörde an.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Die zuständige untere Fischereibehörde führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die Behörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.

    Unterstützende Institutionen

    Oberste Fischereibehörde, Fischereifachberatung

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 15.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2021

    Technisch geändert am 15.01.2025

    Stichwörter

    fischereilicher Hegeplan, Aquakultur, Hegemaßnahmen, Fischbesatz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024