befristeter prüfungsfreier Fischereischein inkl. Verlängerung Genehmigung

    Fischerei Urlaubsfischereischein (Vierteljahresfischereischein in Thüringen) Erteilung und Verlängerung beantragen

    Sie möchten in Thüringen angeln, haben aber keinen Fischereischein und auch keine Fischerprüfung abgelegt? Dann haben Sie die Möglichkeit, ohne das Ablegen einer Fischerprüfung den Vierteljahresfischereischein zu erwerben und bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.

    Beschreibung

    Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Gemeinde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen. In Thüringen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, ohne das vorherige Ablegen einer Fischerprüfung, den Vierteljahresfischereischein zu erwerben. Dieser berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei mit der Handangel und kann in der Gemeinde erworben werden, in deren Zuständigkeitsbereich Sie angeln möchten.

    Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder beim Pächter des Fischereiausübungsrechtes des Gewässers zu erwerben ist. Bitte erkundigen Sie sich vor Erwerb des Vierteljahresfischereischeines, ob für das Gewässer Erlaubnisscheine an Inhaber von Vierteljahresfischereischeinen ausgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Vierteljahresfischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: null
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Lindenaustraße

    Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag    08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag    08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch    08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag    08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag    08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mit vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer 03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de  erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182 und -184 .

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Fax: 03447 586-106

    E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de

    Version

    Technisch erstellt am 05.05.2008 (von: Administrator Administrator)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Seifert, Jörg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • vollständig ausgefülltes Antragsformular

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 ThürFischG wird für die Beantragung eines Vierteljahresfischereischeines kein Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Fischerprüfung benötigt.
    • Ein Vierteljahresfischereischein kann nur einmal pro Kalenderjahr erteilt werden. Seine Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Reglungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

    Verfahrensablauf

    Fischereischeine werden nach den von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Mustern von den Gemeinden ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines – und so auch des Vierteljahresfischereischeines – ist deshalb bei der Gemeinde zu stellen,

    • in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (gilt für Personen mit Wohnsitz in Thüringen) oder
    • in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben möchte (gilt für Personen mit Wohnsitz außerhalb von Thüringen)

    Bearbeitungsdauer

    keine Regelung

    Kosten

    • Beim Erwerb des Vierteljahresfischereischeines sind eine Gebühr und die Fischereiabgabe zu entrichten.
    • Die Gebühr beträgt 10,00 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 ThürFischAVO) und die Fischereiabgabe 15,00 € (§ 37 Abs. 2 Nr. 6. ThürFischAVO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 19.07.2021 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)