befristeter prüfungsfreier Fischereischein inkl. Verlängerung Genehmigung

    Fischerei Urlaubsfischereischein (Vierteljahresfischereischein in Thüringen) Erteilung und Verlängerung beantragen

    Sie möchten in Thüringen angeln, haben aber keinen Fischereischein und auch keine Fischerprüfung abgelegt? Dann haben Sie die Möglichkeit, ohne das Ablegen einer Fischerprüfung den Vierteljahresfischereischein zu erwerben und bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.

    Beschreibung

    Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Gemeinde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen. In Thüringen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, ohne das vorherige Ablegen einer Fischerprüfung, den Vierteljahresfischereischein zu erwerben. Dieser berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei mit der Handangel und kann in der Gemeinde erworben werden, in deren Zuständigkeitsbereich Sie angeln möchten.

    Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder beim Pächter des Fischereiausübungsrechtes des Gewässers zu erwerben ist. Bitte erkundigen Sie sich vor Erwerb des Vierteljahresfischereischeines, ob für das Gewässer Erlaubnisscheine an Inhaber von Vierteljahresfischereischeinen ausgegeben werden.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Ihren Vierteljahresfischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.

    Ansprechpartner

    Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • vollständig ausgefülltes Antragsformular

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 ThürFischG wird für die Beantragung eines Vierteljahresfischereischeines kein Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Fischerprüfung benötigt.
    • Ein Vierteljahresfischereischein kann nur einmal pro Kalenderjahr erteilt werden. Seine Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Reglungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

    Verfahrensablauf

    Fischereischeine werden nach den von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Mustern von den Gemeinden ausgestellt. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines – und so auch des Vierteljahresfischereischeines – ist deshalb bei der Gemeinde zu stellen,

    • in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (gilt für Personen mit Wohnsitz in Thüringen) oder
    • in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben möchte (gilt für Personen mit Wohnsitz außerhalb von Thüringen)

    Bearbeitungsdauer

    keine Regelung

    Kosten

    • Beim Erwerb des Vierteljahresfischereischeines sind eine Gebühr und die Fischereiabgabe zu entrichten.
    • Die Gebühr beträgt 10,00 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 ThürFischAVO) und die Fischereiabgabe 15,00 € (§ 37 Abs. 2 Nr. 6. ThürFischAVO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 01.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 19.07.2021 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Müller, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)