Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme Durchführung

    Bauen - Gebrauchsabnahme eines fliegenden Baus

    Die Aufstellung eines fliegenden Baus müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Das können zum Beispiel Fahrgeschäfte, Zelte und ähnliche bauliche Anlagen sein.

    Die Aufstellung des fliegenden Baus müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4910 Baugenehmigung

    Beschreibung

    Vorhabenprüfung

    Prüfung technischer Nachweise

    Bauausführung

    Adresse

    Hausanschrift

    Amthorstraße 11

    07545 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parken in der Zabelstraße möglich
      Anzahl: 0  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 1

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0365 838-4905

    Telefon Festnetz: 0365 838-4910

    E-Mail: Bauvorhaben@gera.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen das Prüfbuch vorlegen. Das Prüfbuch wird für die Ausführungsgenehmigung von der erteilenden Behörde für den Fliegenden Bau erstellt. Es enthält neben technischen Unterlagen die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und kann auch erforderliche Auflagen enthalten. 

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen Antragsformulare und weitere Informationen auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Verfahrensablauf

    • Die unteren Bauaufsichtsbehörde entscheidet anhand der erforderlichen Unterlagen über eine vorher durchzuführende Gebrauchsabnahme.
    • Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 14.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.08.2024

    Stichwörter

    Turm, Verkaufsstände, Bestuhlung auf Festen, Riesenrad, Abnahme, Karussell, aufstellen, Erlaubnis zum Aufstellen, Tribünen, technische Prüfung, Fahrgeschäfte, Kletterwand, Zelte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de