Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren
Informationen zur örtlichen Lage eines Flurstücks / Grundstückes und den zugehörigen Vermessungsunterlagen erhält man durch eine Einsicht in das Liegenschaftskataster.
Beschreibung
Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.
Zuständigkeit
Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) - Katasterbereich Pößneck
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 574167-200
Fax: 0361 574167-199
Internet
Formulare
Antrag auf Einsicht in Unterlagen des Liegenschaftskatasters - (Thüringen)
Stichwörter
Katasteramt, Liegenschaftsamt, Vermessungsamt, Vermessungsstelle
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde (TLBG) erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.
- Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.
Formulare
siehe rechts, unter Formulare
Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht
Voraussetzungen
- Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.
- Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.
- Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.: a) Grundstückseigentümer, b) Nutzungsberechtigte oder c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse erfolgen, reine Neugier ist auszuschließen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
da kein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf nicht möglich
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:
a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Webangebots):
Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Webangebots ( s. nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.
b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):
Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.
Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück - Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift - näher zu bezeichnen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
- Für die Nutzung des Webangebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.
- Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt 5 Arbeitstage.
Kosten
- Kosten (Gebühren) fallen nicht an - vgl. § 32 (2), Ziff. 9 (ThürVermGeoG).
- Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei - vgl. § 3 (ThürVwKostOVerm).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch TLBG - R 34 am 27.05.2021
Stichwörter
Vermessungszahlenwerk, Flurkarte, Liegenschaftskarte, Grundstück, LiKa, Vermessungsakten, Flurkartenauszug, Liegenschaftsbuch, Vermessungsriss, Viewing, Katasterkarte, Flurstück, Flurbuch, Kataster, Akteneinsicht