Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren

    Informationen zur örtlichen Lage eines Flurstücks / Grundstückes und den zugehörigen Vermessungsunterlagen erhält man durch eine Einsicht in das Liegenschaftskataster.

    Beschreibung

    Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.

    Zuständigkeit

    Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren nur die Katasterbereiche des TLBG, die einzelnen Behördenstandorte sind nachfolgender Übersicht zu entnehmen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) - Katasterbereich Pößneck

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosa-Luxemburg-Straße 7

    07381 Pößneck

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 574167-200

    Fax: 0361 574167-199

    E-Mail: poststelle.poessneck@tlbg.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Einsicht in Unterlagen des Liegenschaftskatasters - (Thüringen)

    Stichwörter

    Katasteramt, Liegenschaftsamt, Vermessungsamt, Vermessungsstelle

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen in Form eines Antrags sind nur erforderlich, wenn die Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde (TLBG) erfolgt und das Webangebot nicht ausreichend ist.
    • Speziell bei der Einsichtnahme in die Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, sind zur Vorbereitung in der Behörde die betroffenen Flurstücke anzugeben.

    Formulare

    siehe rechts, unter Formulare

    Onlineverfahren möglich: ja (via Webangebot , siehe nachstehender Link)

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: ja, wenn Webangebot nicht ausreicht

    Voraussetzungen

    • Für die Einsichtnahme bestehen keine speziellen Voraussetzungen.
    • Einsichtnahme bedeutet nur einsehen zu dürfen. Auszüge, schriftliche Auskünfte oder eine Kopie von Schriftstücken werden von der Katasterbehörde nicht herausgegeben.
    • Die Einsichtnahme in einen bestimmten Teil des Liegenschaftskatasters (Eigentümerdaten des Liegenschaftsbuches) unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse, wie z. B.: a) Grundstückseigentümer, b) Nutzungsberechtigte oder c) Personen mit sonstigem berechtigtem Interesse erfolgen, reine Neugier ist auszuschließen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    da kein Verwaltungsakt gesetzt wird, ist ein Rechtsbehelf nicht möglich

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf wird unterschieden in:

    a) Einsichtnahme in frei verfügbare Daten (Nutzung des Webangebots):

    Zur ausschließlichen Ansicht grafischer Daten des Liegenschaftskatasters ist die Nutzung des Webangebots ( s. nachstehender Link) ausreichend. Dabei handelt sich um eine frei zugängliche Anwendung (Open Data) ohne Nutzungseinschränkungen. Ein Antrag ist daher nicht nötig.

    b) Einsichtnahme in nicht frei verfügbare Daten (Einsichtnahme in der Kataster- und Vermessungsbehörde):

    Über einen schriftlichen oder mündlichen Antrag wird mit der Kataster- und Vermessungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) abgeklärt, welche Daten eingesehen werden möchten, bei Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen (-> also eine schlüssige Begründung anzugeben). Im Folgenden wird zur Einsicht in die benötigten Unterlagen in der Regel ein Termin mit der Kataster- und Vermessungsbehörde vereinbart.

    Damit die Behörde die richtigen Unterlagen bereithält, ist vorab das betroffene Flurstück - Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer oder postalischer Anschrift - näher zu bezeichnen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • Für die Nutzung des Webangebots gibt es keine Frist, das Angebot ist jederzeit verfügbar.
    • Die Bearbeitungsdauer des schriftlichen oder mündlichen Antrages beträgt 5 Arbeitstage.

    Kosten

    • Kosten (Gebühren) fallen nicht an - vgl. § 32 (2), Ziff. 9 (ThürVermGeoG).
    • Die Nutzung des Geodatenviewers mit seinen Einsichtsmöglichkeiten ist gebührenfrei - vgl. § 3 (ThürVwKostOVerm).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch TLBG - R 34 am 27.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.04.2024

    Stichwörter

    Vermessungszahlenwerk, Flurkarte, Liegenschaftskarte, Grundstück, LiKa, Vermessungsakten, Flurkartenauszug, Liegenschaftsbuch, Vermessungsriss, Viewing, Katasterkarte, Flurstück, Flurbuch, Kataster, Akteneinsicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de