Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

    Prüfingenieure für Brandschutz - Anerkennung beantragen

    Prüfingenieure für Brandschutz nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.

    Beschreibung

    Prüfingenieure für Brandschutz nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur, Referat 21 - Baurecht.

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur - Referat 21 - Baurecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 8

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Eine telefonische Besprechung oder der Kontakt per E-Mail wird empfohlen. In der Regelarbeitszeit ist der Kontakt möglich von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

    Internet

    Stichwörter

    TMDI

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2020 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 18.12.2024 (von: Stähr, Robin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
    • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P),

    - Angaben

    • über etwaige sonstige Niederlassungen,
    • über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,
    • der Gemeinde, in welcher der Geschäftssitz als Prüfingenieur beabsichtigt wird,
    • darüber, ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz unterzogen hat,
    • Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich im Sinne von § 4 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 ThürPPVO und unabhängig im Sinne von § 4 Satz 3 ThürPPVO erfolgt,
    • die Nachweise über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung,
    • Referenzobjektliste über die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Sonderbauten oder deren Prüfung, in der mindestens 10 (max. 15) eigenverantwortlich bearbeitete Bauvorhaben einschließlich einer Kurzschilderung der objektbezogenen Brandschutzaspekte (u.a. Ort, Zeit, Ausführungsart, Nutzungsart, Anzahl der Nutzer, Höhe der baulichen Anlage, Größe der Grund-fläche der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse, Geschossfläche, Anzahl der Brandabschnitte und die Anzahl der notwendigen Treppenräume) aufgeführt sind, die auch genehmigt wurden (Muster –siehe Anlage),
    • ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,

    Formulare

    Ein Formular wird rechtzeitig vor Beginn eines neuen Anerkennungsverfahrens bereitgestellt.

    Voraussetzungen

    • Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen gleichwertigen ausländischen Einrichtung oder Abschluss einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
    • Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung und überdurchschnittlicher Fähigkeiten bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung
    • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes, des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch Bescheinigung des Prüfungsausschusses beigebracht)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Fristen

    Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Anerkennungsverfahren finden aller 1,5 bis 2 Jahre statt.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von den Prüfungsterminen des Prüfungsausschusses

    Kosten

    Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren betragen 500,- bis 1000,- €. Für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses entstehen Auslagen von ca. 1500,- bis 2000,- €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur finden Sie die Liste der Thüringer Prüfingenieure und weitere Informationen.

    Bemerkungen

    Der Prüfungsausschuss ist von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder berufen. Die Geschäftsstelle befindet sich im Staatsministerium für Regionalentwicklung Sachsen.

    Unterstützende Institutionen

    Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Brandschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 13.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2021 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 18.12.2024 (von: Stähr, Robin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)