Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme

    NiSV - Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke

    Wer aus nichtmedizinischen Gründen Menschen mit nichtionisierenden Strahlen behandelt, also z.B. mit Laser- oder Magnetfeldgeräten, mit intensivem Licht, Elektrostimulation oder Ultraschall, muss das der zuständigen Behörde grundsätzlich vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. den Betrieb vorhandener Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 NiSV vor dem 31.12.2020 entgegen zu nehmen.

    Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212951649

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung in Suhl.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Suhl NiSV

    Adresse

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Lieferanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 4

    98527 Suhl

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden)
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 361 57-3814398

    Telefon Festnetz: +49 361 57-3814207

    E-Mail: NiSV@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke - (Thüringen)

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Neben der Anzeige ist für Anwendungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 Abs. 2 NiSV ein Nachweis über die Verpflichtung einer approbierten Ärztin bzw. eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung nötig.

    Bei Anwendung von Magnetresonanztomographen - MRT (§ 11 NiSV) ist ein Nachweis einzureichen, dass die anwendende Person eine Ärztin oder ein Arzt mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde ist.

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß

    § 3 Abs. 3 NiSV zu nutzen. Eine elektronische Einreichung der Unterlagen ist möglich.

    Voraussetzungen

    Für Anwendungen nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 Abs. 2 NiSV gilt ab 31.12.2020, dass nur approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung diese durchführen dürfen.

    Magnetresonanztomographen - MRT (§ 11 NiSV) dürfen ab 31.12.2020 nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde angewendet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Betreiber der Anlage hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 NiSV Angaben zu Identität des Betreibers bzw. der Firma, der Anschrift der Betriebsstätte und Angaben zur Identifikation der Anlage/n oder Kombinationsgerätes sowie der Art der Anwendung/en zu machen.

    Je Anlage/n sind die anwendenden Person/en zu benennen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NiSV).

    Ab dem 31.12.2022 gilt die Nachweispflicht der Fachkunde der anwendenden Person/en. Diese Nachweise sind dann der Anzeige beizufügen.

    Die Behörde hat nach Eingang der Anzeige (für jede Anlage separat) unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die Anzeige unvollständig ist.

    Fristen

    Beim Erwerb von Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 NiSV ab dem 31.12.2020 ist die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme zu erstatten.

    Anlagen, die vor dem 31.12.2020 bereits betrieben wurden, sind bis Ablauf des 31. März 2021 anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachtung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 NiSV zu allgemeinen Anforderungen an den Betrieb der Anlage/n sowie der Dokumentationspflichten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 16.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Laser, intensives Licht, Elektrostimulation, Magnetfeldgeräte, Ultraschall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English