Implantieren von Identifikationschips bei Hunden

    Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung

    Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt. Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.

    Beschreibung

    Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Westerwald-Obereichsfeld (Kreis Eichsfeld, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:

    Voraussetzungen

    Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.

    Fristen

    Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.

    Unterstützende Institutionen

    Alle Ordnungsämter der zuständigen Gemeinden/ Verwaltungsgemeinschaften/ Erfüllenden Gemeinden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)