Meldung einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung (Gegenprobensachverständige) aus anderen EU-/EWR-Staaten
Beschreibung
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Gegenprobensachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung niedergelassen sind, können diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen ohne staatliche Zulassung ausüben, falls sie sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Deutschland begeben. In diesem Fall ist die beabsichtigte Berufsausübung zur Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
- Hinweis: Wenn Sie den Beruf des Gegenprobensachverständigen dauerhaft in Deutschland ausüben wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Zulassung (siehe hierzu die Leistungsbeschreibung „Lebensmittelsicherheit: Gegenprobensachverständige – Zulassung“).
Zuständigkeit
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung 2
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
E-Mail: Abteilung2@tlv.thueringen.de
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 57-3815200
E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters
- eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Staat niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- ein Berufsqualifikationsnachweis
- ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, soweit der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist
- eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung
- ggf. Kopien früherer Anzeigen
Alle Unterlagen müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung übermitteln.
Bei elektronisch übermittelter Unterlagen kann die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
- Sie sind rechtmäßig zur Ausübung desselben Berufs wie der Gegenprobensachverständige in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Staat niedergelassen.
- Sie möchten die Dienstleistung nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland erbringen.
- Für den Fall, dass der Beruf des Gegenprobensachverständigen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen Sie die Tätigkeit des Gegenprobensachverständigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie i. V. m. der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 5.23.1
Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt formlos gegenüber der zuständigen Behörde.
Gegebenenfalls erfolgt durch die zuständige Behörde eine Nachprüfung Ihrer Berufsqualifikation (siehe oben unter Bearbeitungsdauer). Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, gibt Ihnen die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen.
Fristen
Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland vorzunehmen. Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich zu erneuern.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde kann vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde. Das Verfahren der Nachprüfung kann bis zu drei Monate dauern.
Kosten
Falls die zuständige Behörde eine Nachprüfung Ihrer Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger für erforderlich erachtet, fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Zeitaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
- Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
- Die Dienstleistung wird unter der im Niederlassungsstaat maßgebenden Bezeichnung erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Niederlassungsstaats anzugeben.
- Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) am 09.03.2020