Fahrerkarte für den gewerblichen Transport bzw. Güterbeförderung und die Personenbeförderung erstmalig beantragen
Als Fahrer:in eines LKWs oder Busses müssen Sie eine Fahrerkarte erstmalig beantragen, wenn Sie noch nicht im Besitz einer solchen Karte sind.
Beschreibung
Die Fahrerkarte dient der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Die Pflicht zur Fahrerkarte gilt bei:
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t einschließlich Anhänger;
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 t einschließlich Anhänger, sofern ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist;
- sowie für Kfz, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind.
Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 und § 18 der Fahrpersonalverordnung sowie Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Sie beantragen erstmalig eine Fahrerkarte, wenn Sie bisher noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sind.
zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt an Ihrem Hauptwohnsitz (für mindestens 185 Tage im Jahr).
erforderliche Unterlagen
- Anschrift und einen Wohnortnachweis wie Personalausweis (beziehungsweise Aufenthaltstitel oder Unionsbürger:innenkarte) sowie Nachweis zu Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Muttersprache
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Einen aktuellen EU-Kartenführerschein beziehungsweise eine vergleichbare Fahrerlaubnis für Antragsteller:innen aus einem anderen EU-/EWR Staat der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse, der dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu beachten sind.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Sie sind antragsberechtigt für die Erstausstellung einer Fahrerkarte, wenn Sie
- in der Bundesrepublik wohnhaft sind und
- einen deutschen EU-Kartenführerschein mit einer der folgenden Klassen besitzen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurden, müssen einer der vorgenannten Klassen entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Den Antrag zur Erteilung Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie vor Ort
- bei Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt stellen, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr haben.
- Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Nach erfolgreicher Prüfung erstellt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die personalisierte Fahrerkarte.
- Die personalisierte Fahrerkarte können Sie
- direkt bei der zuständigen Stelle persönlich abholen oder
- sich direkt (nach -Authentifizierung und -Bezahlung) vom KBA zuschicken lassen.
Hinweis:
Sollten bei der Ersterteilung schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.
Gegebenenfalls wird dann ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.
Fristen
Bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerkarte ist keine Frist einzuhalten.
Bearbeitungsdauer
1 Monat
Kosten
Die Erstellung einer Fahrerkarte ist kostenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für Sie persönlich ausgestellte Fahrerkarte darf nur von Ihnen benutzt werden. Die Fahrerkarte ist immer Ihr Eigentum, auch wenn Ihr Arbeitgeber die Fahrerkarte bezahlt hat.
In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie bei den zuständigen Stellen spätestens nach sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Der Diebstahl der Fahrerkarte muss bei der Polizei angezeigt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 20.04.2023
Stichwörter
Kraftfahrer, Kontrollkarte, FKR, Kraftfahrt-Bundesamt, Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberkartenregister, Güterverkehr, Unternehmenskarte, Werkstattkarte, Führerschein, Antrag Fahrerkarte, Fahrkontrollgerätekarten, Güterbeförderung, Personenbeförderung, Gewerblicher Transport, Fahrerlaubnis, Fahrtenschreiber, Fahrtenschreiberkarten, Fahrer- und Fahrzeugdokumente