Mutterschutz: Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beantragen
Schwangere und stillende Frauen dürfen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht arbeiten. Davon kann eine Ausnahme beantragt werden.
Beschreibung
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden darf.
Das Verfahren erleichtert eine Weiterbeschäftigung der schwangeren / stillenden Frau, wenn dies im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers liegt.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Lieferanschrift
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
erforderliche Unterlagen
- "Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr"
- Bereitschaftserklärung der Frau, sofern der Antrag nicht von ihr mitunterzeichnet wurde,
- ärztliches Zeugnis, dass nichts gegen die Beschäftigung der Frau in der Zeit zwischen 20.00 und 22 Uhr spricht,
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
- Unterlagen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Frau bzw. der konkret veranlassten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung unverantwortbarer Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes dokumentieren (vergl. auch § 14 Absatz 1 MuSchG)
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß § 28 MuSchG zu nutzen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 28 MuSchG zu untersetzen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Der Antragstellung muss eine Prüfung des Arbeitgebers vorausgehen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr erfüllt werden.
Es ist eine Beschäftigung ab Antragstellung möglich. Es tritt eine Genehmigungsfiktion ein, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau ablehnt oder untersagt.
Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, die der Aufsichtsbehörde eine Prüfung des Antrags ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn Unterlagen unvollständig sind.
Voraussetzungen sind, dass die Frau nachweislich ihr Einverständnis erklärt hat (sie kann es jederzeit widerrufen), dass eine ärztliche Bestätigung zur Unbedenklichkeit der Beschäftigung zwischen 20.00 und 22.00 Uhr vorliegt, dass der Arbeitgeber eine Erklärung zur Alleinarbeit abgibt und dass über die Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird, dass sich grundsätzlich keine unverantwortbaren Gefährdungen aus der Tätigkeit ergeben.
Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen, oder den Antrag ablehnen.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag gemäß § 28 MuSchG zustimmen oder die Genehmigungsfiktion eintreten lassen.
Fristen
Eine Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20.00 und 22.00 ist ab vollständiger Antragstellung unter den Voraussetzungen des §28 Abs.1 rechtmäßig. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Beschäftigung untersagt oder ablehnt, tritt die Genehmigungsfiktion ein und der Antrag gilt als genehmigt.
Bearbeitungsdauer
Die Aufsichtsbehörde macht dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung, wenn Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde untersagt innerhalb von 6 Wochen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sofern dies nicht erfolgt, tritt nach 6 Wochen die vollständige Genehmigungsfiktion ein.
Kosten
Die Entscheidung über den Antrag ist kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau (Schülerinnen und Studentinnen) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist; dies ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft alle Risiken und erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Frau darf nur weiterbeschäftigt werden, wenn keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde (in Thüringen TLV) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihm beschäftigte Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist.
Der Arbeitgeber hat der Frau ein Gespräch über die weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 02.03.2023
Stichwörter
Nachtarbeit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Mutterschaft, MuSchG, Stillzeit