Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (im öffentlichen Interesse dringend nötig)

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen, für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz aber nicht vorgesehen ist oder die vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen nicht ausreichend sind, kann die zuständige Stelle über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (Ermessensentscheidung).

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Fax: 0361 573831-062

    Telefon Festnetz: 0361 573831-000

    E-Mail: as-mitte@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.

    Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):

    • konkreter Zeitraum (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
    • Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
    • Benennung der Bereiche in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
    • ausführliche Begründung des dringenden öffentlichen Interesses und
    • eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).

    Formulare

    Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Voraussetzungen

    • Die fünf Sonn- und Feiertage gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurden von der zuständigen Stelle bewilligt.
    • Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
      (u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
      (s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
    • Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

    Fristen

    Der Antrag sollte mindestens drei bis vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.

    Bemerkungen

    Ein öffentliches Interesse im Sinne von § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist nur dann gegeben, wenn das Interesse an der Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung ein solches Gewicht erlangt hat, dass es gerechtfertigt erscheint, eine Ausnahme von der allgemeinen Arbeitsruhe am Sonntag und/oder Feiertag zuzulassen.
    Für die Erweiterung der Beschäftigung über andere Arbeitszeitregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz hinaus (Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Ruhezeitverkürzungen) müssen je nach Fall weitere weitere oder andere Kriterien herangezogen werden.

    Um Ihren Antrag in Bezug auf das dringende öffentliche Interesse zu untersetzen, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer sowie an dem Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. wenden und Ihrem Antrag entsprechende Stellungnahmen beifügen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 12.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Arbeitszeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Ruhezeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English