Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit durch längere Betriebszeiten im Ausland)

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bei einer weitestgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten in Ihrem Unternehmen und bedingt durch längere Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit Ihres Unternehmens unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen gesichert werden, hat die zuständige Stelle (bei Nachweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG), auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Fax: 0361 573831-062

    Telefon Festnetz: 0361 573831-000

    E-Mail: as-mitte@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.

    Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):

    • konkreter Zeitraum der beantragten Bewilligung (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
    • Anzahl der Arbeitnehmer pro Schicht in den betroffenen Bereichen/Abteilungen,
    • Benennung der Bereiche/Abteilungen in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
    • vollständige Anschrift der ausländischen Konkurrenzunternehmen,
    • Glaubhaftmachung der gesetzlichen/tariflichen Arbeitszeit der ausländischen Konkurrenzunternehmen,
    • nachvollziehbare Darstellung der ausländischen Konkurrenzsituation und Erläuterung inwiefern sich daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit für Ihr Unternehmen ergibt und
    • eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates (soweit vorhanden).

    Formulare

    Kriterienkatalog nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Voraussetzungen

    • weitestgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten,
    • die Konkurrenzfähigkeit ist durch die längeren Betriebszeiten im Ausland unzumutbar beeinträchtigt und
    • durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen können Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen gesichert werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

    Fristen

    Der Antrag sollte mindestens drei bis vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Branchengewerkschaft ist von Ihnen über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.

    Unterstützende Institutionen

    Um Ihren Antrag in Bezug auf die ausländischen Konkurrenzsituation zu untersetzen, können Sie sich an die Industrie- und Handelskammer sowie an den Verband der Wirtschaft Thüringens e. V. wenden und Ihrem Antrag entsprechende Stellungnahmen beifügen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 12.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ruhezeit, Arbeitszeit, Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English