Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen)
Beschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bestimmte Arbeiten aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Dies kann z.B. Tunnelbauarbeiten oder stark witterungsabhängige Konservierungsarbeiten betreffen, soweit sie nicht bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG gesetzlich zulässig sind. Die Bewilligung wird ausschließlich für die fortzuführende Tätigkeit selbst und die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten erteilt.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Adresse
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Hinweise zur Antragstellung nach § 13 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
erforderliche Unterlagen
Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.
Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):
- Benennung des Betriebes / gegebenenfalls der Baustelle,
- Anzahl der pro Schicht zu beschäftigenden Arbeitnehmer,
- Beschreibung des Verfahrens,
- konkreter Zeitraum der beantragten Bewilligung (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
- Begründung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
Formulare
Hinweise zur Antragsstellung gemäß § 13 Abs. 4 ArbZG
Voraussetzungen
- aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ist ein ununterbrochener Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Fristen
Der Antrag sollte mindestens vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Kosten
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 12.05.2017
Stichwörter
Ruhezeit, Feiertagsarbeit, Arbeitszeit, Sonntagsarbeit