ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

    Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

    Beschreibung

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf arbeiten? Je nach Beruf können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den jeweiligen Beruf zuständige Stelle.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Ausländerbehörde

    Aktuelles

    Das Allgemeine Ausländerwesen ist zuständig für Aufenthaltstitel, Verpflichtungserklärungen, Visum und EU-Bürger. Eine Vorsprache in der Ausländerbehörde ist nur mit Termin möglich. Zur Vereinbarung eines Termins im Bereich "Allgemeines Ausländerwesen" sind wir für Sie unter der Service-Nummer 03644 540-812 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag 09.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 09.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr Mittwoch 09.00 bis 11.00 Uhr Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr Freitag 09.00 bis 11.00 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Asylbereich bearbeiten vollumfänglich alle Anliegen von Inhabern einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung, freiwilligen Ausreise und Rückführung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
    Anzahl: 200
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03644 540-761

    Formulare

    Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung IHK FOSA
    Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung, eines unternehmensinternen Transfers (ICT) oder internationalen Personalaustauschs
    Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens aufgrund des § 16d AufenthG
    Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen gemäß §§ 4 und 9 Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - ThürBQFG

    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2021 (von: Eckert, Maren)

    Technisch geändert am 27.08.2024 (von: Franke, Nele)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
    • Identitätsnachweis
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
    • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
    • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Sie können Ihren Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

    Verfahrensablauf

    Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für die von Ihnen beabsichtigte Berufsausübung entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen.
    Weitere Informationen zu den deutschen Berufen, zu den Anerkennungsverfahren und auch zu den dafür zuständigen Stellen finden Sie auch auf dem Portal "Anerkennung-in-Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

    • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
    • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
    • Kann ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
    • An welche Behörde muss ich mich wenden?
    • Wie sieht das Verfahren aus?
    • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
    • Wie lange dauert das Verfahren?
    • Was kostet das Verfahren?  
    • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

    In Berufen, für deren Ausübung eine staatliche Erlaubnis benötigt wird, kann das Anerkennungsverfahren ab 18. Januar 2016 auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

    Kosten

    Mindestens EUR 75,00 bis maximal EUR 600,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Unterstützende Institutionen

    Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
    Tel.: +49 30 1815-1111
    Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 07.07.2016

    Version

    Technisch erstellt am 14.08.2015 (von: Uhlich, Ina)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)