Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen
Wenn Sie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, oder nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff "Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.
Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung.
Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist z.B. das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, z.B. eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in die Risikogruppen 1-4 eingestuft, wobei Risikogruppe 1 die geringste Gefährdung bedeutet.
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
- einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
- einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
- die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
- das Einstellen einer nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Südthüringen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Adresse
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 BioStoffV
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
- Aufgabenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
- Lageskizze, Grundrissskizze aus der die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifugen, etc.); die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (u.a. Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung); Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen; Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstung und der Straßenkleidung; hervorgehen.
- Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung i.V.m. dem Arbeitsschutzgesetz
- Abweichungen von Schutzmaßnahmen
- Prüfprotokoll der Installationsprüfung der Geräte, deren Sicherheit von den Aufstellungsbedingungen abhängt
- Desinfektions-/Hygieneplan
Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.
Formulare
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Voraussetzungen
Ggf. ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen bzw. die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.
Jedes Unternehmen, dass solche Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen will, bedarf der geforderten Fachkunde des Personals, um diese durchführen zu können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Stelle nach dem Landesrecht einzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen
- In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung
Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmens zu stellen. Das erforderliche Anzeigenformular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Fristen
Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
- vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
- vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
Die Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen angefordert werden bzw. kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 etc.) die Behebung der Mängel gefordert werden.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach § 16 Absatz BiostoffV erstattet wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt, die Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist dies nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Tätigkeiten in der HIV-, HBV- oder HCV Diagnostik, eingruppiert in die Risikogruppe 3 (**) müssen angezeigt werden, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.
Allein der Kontakt zu Blutproben bei der Aufarbeitung ist nicht anzeigepflichtig, wenn die Tätigkeiten nicht auf diese Biostoffe in der Diagnostik ausgerichtet sind und nicht regelmäßig durchgeführt werden sollen
Unterstützende Institutionen
Anzeigen sind an die im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Regionalinspektion zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 11.09.2024
Stichwörter
Risikogruppe 3, Versuchstierhaltung, Biostoffverordnung, Biotechnologie, Risikogruppe 2, Laboratorium, Laboratorien