Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Durchführung von Haus- und Ordermessen, Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe)

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer im Handelsgewerbe zur Durchführung einer Haus- oder Ordermesse beschäftigen wollen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

    Zuständigkeit

    Veranstalter, Aussteller wenden sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss u.a. enthalten:

    • Anschrift der Handelseinrichtung / Bezeichnung der Haus- oder Ordermesse bzw. des branchenüblichen Ordertermins,
    • Darlegung der besonderen Verhältnisse, welche einen erweiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe erforderlich machen, Aussteller legen ggf. eine Kopie der Ausnahmegenehmigung für den Veranstalter vor,
    • Anzahl der Arbeitnehmer, welche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden sollen,
    • Termin der Haus- oder Ordermesse,
    • beabsichtigte Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer.

    Formulare

    Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Fristen

    Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Sonntag/Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG ist für jeden beantragten Sonn- und Feiertag, an welchen Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, zu untersetzen, dass besondere Verhältnisse vorliegen, welche einen erweiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe erforderlich machen.

    Ein Antrag kann für maximal zehn Sonn- und Feiertage pro Kalenderjahr gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 17.10.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Ruhezeit, Hausmesse, Arbeitszeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English