Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Beschreibung
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
- Frauen die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft tätig sind,
- Frauen, die als Heimarbeiterinnen beschäftigt sind,
- Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind und
- Schülerinnen und Studentinnen.
Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Lieferanschrift
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)
erforderliche Unterlagen
Es sind keine bestimmten Unterlagen einzureichen. Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, dann beachten Sie bitte jedoch die folgenden Hinweise:
Die Benachrichtigung muss folgenden Inhalt enthalten:
- Anschrift des Betriebes, der Betriebsabteilung, wo gearbeitet wird,
- Name, der werdenden Mutter sowie
- voraussichtlicher Tag der Entbindung.
Die Benachrichtigung soll darüber hinaus Angaben über die Art der Beschäftigung enthalten. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:
- Angaben zum bisherigen Arbeitsplatz (Angaben zur Tätigkeit und zu Arbeitszeiten),
- Angaben zur Gefährdungsbeurteilung,
- Angaben zu veranlassten Schutzmaßnahmen.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:
- Laden Sie sich das Meldeformular herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Fristen
Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für
- Selbstständige,
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
- Hausfrauen sowie
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.
- Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.
- Sie müssen im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch Gefährdungen prüfen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und ermitteln, ob mutterschutzrechtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigen.
- Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.
- Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind oder davon betroffen sind).
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 07.10.2022
Stichwörter
Beschäftigungsverbot, Schwangerschaft, Mutterschutzmitteilung, Stillzeit, stillende Frau, Beschäftigung, Benachrichtigung, Mutterschutz, Mutterschaft, schwangere Frau, Mutter, Mutterschutzmeldung