Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Sonntagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur)

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber an einem Sonntag pro Kalenderjahr Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil Sie die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchführen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Südthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 4

    98527 Suhl

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden)
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Fax: 0361 57-3814890

    Telefon Festnetz: 0361 57-3814800

    E-Mail: as-sued@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss u.a. enthalten:

    • Anschrift des Betriebes, der Betriebsabteilung, wo gearbeitet werden soll,
    • Art der Tätigkeiten, die bei der Inventur ausgeführt werden sollen,
    • Anzahl der Arbeitnehmer, welche an einem Sonntag beschäftigt wer-den sollen,
    • Benennung der Gründe, welche einer Inventur an Werktagen entgegenstehen,
    • Untersetzung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur insbesondere nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt,
    • Benennung von Drittbetrieben, sofern solche an der Durchführung der Inventur beteiligt sind.

    Formulare

    Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    Fristen

    Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Sonntag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG ist zu untersetzen, dass die gesetzlich notwendige Inventur nicht an Werktagen durchgeführt werden kann bzw. dass dafür ein Sonntag erforderlich ist.

    Der Antrag für die Durchführung einer Inventur kann nur für einen Sonntag pro Kalenderjahr gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English