Sonntagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur)
Beschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an einem Sonntag pro Kalenderjahr Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil Sie die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchführen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Nordthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Behördenzentrum (ehem. Finanzamt)
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss u.a. enthalten:
- Anschrift des Betriebes, der Betriebsabteilung, wo gearbeitet werden soll,
- Art der Tätigkeiten, die bei der Inventur ausgeführt werden sollen,
- Anzahl der Arbeitnehmer, welche an einem Sonntag beschäftigt wer-den sollen,
- Benennung der Gründe, welche einer Inventur an Werktagen entgegenstehen,
- Untersetzung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur insbesondere nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt,
- Benennung von Drittbetrieben, sofern solche an der Durchführung der Inventur beteiligt sind.
Formulare
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Fristen
Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Sonntag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Kosten
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG ist zu untersetzen, dass die gesetzlich notwendige Inventur nicht an Werktagen durchgeführt werden kann bzw. dass dafür ein Sonntag erforderlich ist.
Der Antrag für die Durchführung einer Inventur kann nur für einen Sonntag pro Kalenderjahr gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit