Spielautomatensteuer
Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Apolda - Steuern / Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: 15 x um das Stadthaus - 30 min
Anzahl: 0 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz: 1x vor dem Stadthaus
Anzahl: 0 Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Samstag geschlossen
Kontakt
Fax: 03644 650232
Telefon Festnetz: 03644 650240(Frau Hädrich)
Telefon Festnetz: 03644 650225(Herr Pocher)
E-Mail: finanzverwaltung@apolda.de
Kontaktperson
Herr Andre Pocher (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: +49 3644 650225
E-Mail: finanzverwaltung@apolda.de
Frau Anja Hädrich (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 3644 650240
E-Mail: finanzverwaltung@apolda.de
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022
Stichwörter
Glücksspiel, Spielapparate, Spielhallenerlaubnis, Spielsteuer, Spielgeräte