Vergnügungsteuer Erhebung

    Spielautomatensteuer

    Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Der Besteuerung unterliegen das Halten von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten sowie Personalcomputern (zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet) in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen öffentlichen Orten.
    Steuerschuldner ist der Veranstalter. Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund von ordnungsrechtlichen Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Abt. Steuern

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gotha - Abt. Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Ekhofplatz 24

    99867 Ülleben

    Neues Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: steuern@gotha.de

    Telefon Festnetz: +49 3621 222-294

    Fax: +49 3621 222-337

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2010

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Zählwerkausdrucke der Spielgeräte (mit Gewinnmöglichkeit)

    Formulare

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Thüringer Kommunalabgabengesetz
    Abgabenordnung

    Thüringer Kommunalabgabengesetz
    Abgabenordnung
    Automatensteuersatzung

    Fristen

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Gegen Automatensteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
    Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.

    Kosten

    Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

    Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer

    Spielgeräte in Spielhallen mit Gewinn: 15 v. H. des Einspielergebnisses
    Spielgeräte in Spielhallen ohne Gewinn: 50 Euro
    Spielgeräte in Gaststätten mit Gewinn: 12 v. H. des Einspielergebnisses
    Spielgeräte in Gaststätten ohne Gewinn: 30 Euro
    Gewaltspielgeräte: 30 v. H. des Einspielergebnisses
    Personalcomputer: 12 Euro

    Spielgeräte in Spielhallen mit Gewinn: 15 v. H. des Einspielergebnisses
    Spielgeräte in Spielhallen ohne Gewinn: 50 Euro
    Spielgeräte in Gaststätten mit Gewinn: 12 v. H. des Einspielergebnisses
    Spielgeräte in Gaststätten ohne Gewinn: 30 Euro
    Gewaltspielgeräte: 30 v. H. des Einspielergebnisses
    Personalcomputer: 12 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.09.2013

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spielapparate, Glücksspiel, Spielhallenerlaubnis, Spielgeräte, Spielsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024