Spielautomatensteuer
Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Der Besteuerung unterliegen das Halten von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten sowie Personalcomputern (zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet) in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen öffentlichen Orten.
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund von ordnungsrechtlichen Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
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Abt. Steuern
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Steuern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Spielapparatesteuer-Erklärung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Zählwerkausdrucke der Spielgeräte (mit Gewinnmöglichkeit)
Formulare
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Thüringer Kommunalabgabengesetz
Abgabenordnung
Thüringer Kommunalabgabengesetz
Abgabenordnung
Automatensteuersatzung
Fristen
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Gegen Automatensteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Hinweise für Gotha: Spezielle Hinweise: Spielautomatensteuer
Spielgeräte in Spielhallen mit Gewinn: 15 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Spielhallen ohne Gewinn: 50 Euro
Spielgeräte in Gaststätten mit Gewinn: 12 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Gaststätten ohne Gewinn: 30 Euro
Gewaltspielgeräte: 30 v. H. des Einspielergebnisses
Personalcomputer: 12 Euro
Spielgeräte in Spielhallen mit Gewinn: 15 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Spielhallen ohne Gewinn: 50 Euro
Spielgeräte in Gaststätten mit Gewinn: 12 v. H. des Einspielergebnisses
Spielgeräte in Gaststätten ohne Gewinn: 30 Euro
Gewaltspielgeräte: 30 v. H. des Einspielergebnisses
Personalcomputer: 12 Euro
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022
Stichwörter
Spielapparate, Glücksspiel, Spielhallenerlaubnis, Spielgeräte, Spielsteuer