Spielautomatensteuer
Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2230 Steuern
Beschreibung
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Vergnügungssteuer und
Übernachtungssteuer
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkhaus am UCI
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Schmelzhüttenstraße
Straßenbahn: Linie 1
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Anlage 3 - Apparate mit sex-, gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielen
Anlage 1b - Apparate mit Gewinn an sonstigen Aufstellorten
Apparate mit Gewinn an sonstigen Aufstellorten
Datenschutzhinweis Kämmerei
Spielapparatesteuererklärung
Anlage 2a - Apparate ohne Gewinn in Spielhallen
Apparate ohne Gewinn in Spielhallen
SEPA-Basislastschriftmandat / Einzugsermächtigung
Anlage 2b - Apparate ohne Gewinn sonstige Aufstellorte
Anlage 1a - Apparate mit Gewinn in Spielhallen
Apparate mit Gewinn in Spielhallen
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Kosten
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022