Vergnügungsteuer Erhebung

    Spielautomatensteuer

    Auf den Betrieb von Spielautomaten wird in der Regel eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2230 Steuern

    Beschreibung

    Gewerbesteuer
    Grundsteuer
    Hundesteuer
    Vergnügungssteuer und
    Übernachtungssteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Kornmarkt 12

    07545 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus am UCI
      Anzahl: 0  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Schmelzhüttenstraße
      Linie:
      • Straßenbahn: Linie 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0365 838-2230

    Fax: 0365 838-2235

    E-Mail: steuern@gera.de

    Internet

    Formulare

    Spielapparatesteuererklärung
    Anlage 1a - Apparate mit Gewinn in Spielhallen

    Apparate mit Gewinn in Spielhallen

    Anlage 1b - Apparate mit Gewinn an sonstigen Aufstellorten

    Apparate mit Gewinn an sonstigen Aufstellorten

    Anlage 2a - Apparate ohne Gewinn in Spielhallen

    Apparate ohne Gewinn in Spielhallen

    Anlage 3 - Apparate mit sex-, gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielen
    Anlage 2b - Apparate ohne Gewinn sonstige Aufstellorte
    Datenschutzhinweis Kämmerei
    SEPA-Basislastschriftmandat / Einzugsermächtigung

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Kosten

    Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spielsteuer, Glücksspiel, Spielapparate, Spielhallenerlaubnis, Spielgeräte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de