Trinkwasserüberwachung
Hier erhalten Sie Informationen zur Trinkwasserüberwachung.
Beschreibung
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen. Im Rahmen der Überwachung haben die Gesundheitsämter die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund der Trinkwasserverordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg
Informationen für Betreiber einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen sowie weiteren Pflichten
Gemäß der Trinkwasserverordnung (zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1der Verordnung vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, gilt Folgendes:
Die Untersuchungspflicht des Trinkwassers auf Legionellen ist in § 14 b der Trinkwasserverordnung geregelt. Sie betrifft Unternehmer oder sonstige Inhaber (nachfolgend kurz UsI genannt) einer Trinkwasserinstallation wenn,
- aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen selbständigen, regelmäßigen in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Unter „öffentlicher Tätigkeit“ ist gemäß Trinkwasserverordnung die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zu verstehen.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der Trinkwasserverordnung Anlagen mit Speicher – Trinkwassererwärmer oder mit zentralem Durchfluss – Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Trinkwasserverordnung.
Nach § 14 b der Trinkwasserverordnung sind beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen regelmäßig systemische Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen durchzuführen. Eine solche systemische Untersuchung entspricht der orientierenden Untersuchung nach dem DVGW – Arbeitsblatt W 551, der maßgeblichen technischen Regel für die Planung, Errichtung und den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen. Das DVGW – Arbeitsblatt W 551 enthält technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Anlagen zur Trinkwassererwärmung und beschreibt, welche Probenahmestellen für eine systemische bzw. orientierende Trinkwasseruntersuchung zu wählen sind.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr bei Anlagen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Bei Anlagen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit (z. B. in Mietshäusern), ist mindestens einmal in drei Jahren eine systemische Untersuchung des aus der Trinkwassererwärmungsanlage abgegebenen Wassers durchführen zu lassen.
Vor der Probenahme zur Durchführung einer Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen ist sicherzustellen, dass die dafür nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Entnahmestellen vorhanden und geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, müssen diese Entnahmestellen eingerichtet werden. Dazu ist der UsI gemäß § 14 b Abs. 3 der Trinkwasserverordnung verpflichtet.
Die Probenahme und Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen darf gemäß § 14 b Abs. 2 der Trinkwasserverordnung nur von Untersuchungsstellen vorgenommen werden, die nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung dafür zugelassen sind.
In § 13 der Trinkwasserverordnung sind bestimmte Anzeigepflichten für Betreiber von Trinkwasserinstallationen, aus denen die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, festgelegt. Anzeigepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt sind demnach die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme, die Stilllegung, die bauliche oder betriebstechnische Veränderung sowie der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes einer solchen Anlage innerhalb der in § 13 dafür jeweils genannten Fristen.
Sowohl UsI von Trinkwasserinstallationen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen als auch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit müssen gemäß § 16 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 Legionellen in 100 ml Probenvolumen) dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. werden. Untersuchungsbefunde, die keine solchen Überschreitungen aufweisen, müssen dem Gesundheitsamt hingegen nicht mitgeteilt werden. Die Anzeigepflicht nach § 16 Abs.1 der Trinkwasserverordnung entfällt, wenn dem anzeigepflichtigen UsI einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 der Trinkwasserverordnung durch die Untersuchungsstelle, welche die Untersuchung durchgeführt hat, erfolgt ist.
In § 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung ist geregelt, was durch den UsI zu tun ist, wenn ihm eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen bezüglich des aus seiner Trinkwasserinstallation abgegebenen Wassers bekannt wird. Er hat dann unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache der Überschreitung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beinhalten. Des Weiteren ist durch den UsI eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen. Außerdem sind durch den UsI sofort die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt ist über diese Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
Beim Erstellen einer Gefährdungsanalyse und dem Veranlassen von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für die Verbraucher hat der UsI die diesbezüglich geltenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.
Die betroffenen Verbraucher sind durch den UsI schließlich unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse sowie die sich daraus möglicherweise für das Trinkwasser ergebenden Verwendungseinschränkungen zu informieren.
Für Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Gesundheitsamt Sonneberg während der Öffnungszeiten unter den folgenden Telefonnummern 03675 / 871-240 (Herr Beck), -232 (Herr Völkel-Nicolai) und -458 (Frau Schmidt) oder persönlich gerne zur Verfügung.
Informationen für Betreiber einer Trinkwasserinstallation zur Untersuchungspflicht auf Legionellen sowie weiteren Pflichten
Gemäß der Trinkwasserverordnung (zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1der Verordnung vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, gilt Folgendes:
Die Untersuchungspflicht des Trinkwassers auf Legionellen ist in § 14 b der Trinkwasserverordnung geregelt. Sie betrifft Unternehmer oder sonstige Inhaber (nachfolgend kurz UsI genannt) einer Trinkwasserinstallation wenn,
- aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Eine "gewerbliche Tätigkeit" im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer anderen selbständigen, regelmäßigen in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Unter "öffentlicher Tätigkeit" ist gemäß Trinkwasserverordnung die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zu verstehen.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der Trinkwasserverordnung Anlagen mit Speicher - Trinkwassererwärmer oder mit zentralem Durchfluss - Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Trinkwasserverordnung.
Nach § 14 b der Trinkwasserverordnung sind beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen regelmäßig systemische Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen durchzuführen. Eine solche systemische Untersuchung entspricht der orientierenden Untersuchung nach dem DVGW - Arbeitsblatt W 551, der maßgeblichen technischen Regel für die Planung, Errichtung und den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen. Das DVGW - Arbeitsblatt W 551 enthält technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Anlagen zur Trinkwassererwärmung und beschreibt, welche Probenahmestellen für eine systemische bzw. orientierende Trinkwasseruntersuchung zu wählen sind.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr bei Anlagen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, auch wenn gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Bei Anlagen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit (z. B. in Mietshäusern), ist mindestens einmal in drei Jahren eine systemische Untersuchung des aus der Trinkwassererwärmungsanlage abgegebenen Wassers durchführen zu lassen.
Vor der Probenahme zur Durchführung einer Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen ist sicherzustellen, dass die dafür nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Entnahmestellen vorhanden und geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, müssen diese Entnahmestellen eingerichtet werden. Dazu ist der UsI gemäß § 14 b Abs. 3 der Trinkwasserverordnung verpflichtet.
Die Probenahme und Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen darf gemäß § 14 b Abs. 2 der Trinkwasserverordnung nur von Untersuchungsstellen vorgenommen werden, die nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung dafür zugelassen sind.
In § 13 der Trinkwasserverordnung sind bestimmte Anzeigepflichten für Betreiber von Trinkwasserinstallationen, aus denen die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, festgelegt. Anzeigepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt sind demnach die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme, die Stilllegung, die bauliche oder betriebstechnische Veränderung sowie der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes einer solchen Anlage innerhalb der in § 13 dafür jeweils genannten Fristen.
Sowohl UsI von Trinkwasserinstallationen mit Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen als auch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit müssen gemäß § 16 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 Legionellen in 100 ml Probenvolumen) dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen. werden. Untersuchungsbefunde, die keine solchen Überschreitungen aufweisen, müssen dem Gesundheitsamt hingegen nicht mitgeteilt werden. Die Anzeigepflicht nach § 16 Abs.1 der Trinkwasserverordnung entfällt, wenn dem anzeigepflichtigen UsI einer Wasserversorgungsanlage ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits nach § 15a Absatz 1 der Trinkwasserverordnung durch die Untersuchungsstelle, welche die Untersuchung durchgeführt hat, erfolgt ist.
In § 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung ist geregelt, was durch den UsI zu tun ist, wenn ihm eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen bezüglich des aus seiner Trinkwasserinstallation abgegebenen Wassers bekannt wird. Er hat dann unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache der Überschreitung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung und eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik beinhalten. Des Weiteren ist durch den UsI eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen. Außerdem sind durch den UsI sofort die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Verbraucher durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt ist über diese Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
Beim Erstellen einer Gefährdungsanalyse und dem Veranlassen von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für die Verbraucher hat der UsI die diesbezüglich geltenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.
Die betroffenen Verbraucher sind durch den UsI schließlich unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse sowie die sich daraus möglicherweise für das Trinkwasser ergebenden Verwendungseinschränkungen zu informieren.
Für Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Gesundheitsamt Sonneberg während der Öffnungszeiten unter den folgenden Telefonnummern 03675 / 871-240 (Herr Beck), -232 (Herr Völkel-Nicolai) und -458 (Frau Schmidt) oder persönlich gerne zur Verfügung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.53.7 Umwelt- und Infektionshygiene
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 19.03.2013