Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen

    Wenn Sie eine Bescheinigung in Steuersachen benötigen, dann müssen Sie die Ausstellung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

    Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.

    Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Weida, Stadt (Kreis Greiz, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die „Bescheinigung in Steuersachen“ insoweit nicht erforderlich.

    Formulare

    Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf formlosen Antrag (auch persönlich oder telefonisch) unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens bzw. der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer hin erteilt. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bescheinigung in Steuersachen lediglich wertungsfreie Angaben steuerlicher Fakten mitgeteilt werden.

    Verfahrensablauf

    Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige der ersuchenden Stelle schriftlich erklärt hat, dass er das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet und die Erklärung dem Ersuchen beigefügt ist.

    Fristen

    Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

    Die Bescheinigung enthält keine Gültigkeitsdauer und keine Befristung. Die entgegennehmende Behörde bzw. der Auftraggeber entscheidet, für welchen Zeitraum die Bescheinigung als Entscheidungsgrundlage akzeptiert wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt nach Prüfung des eingereichten Antrags.

    Kosten

    Die Erteilung der Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 30.10.2017

    Version

    Technisch erstellt am 25.04.2012 (von: Ina Uhlich)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)