Bescheinigung in Steuersachen
Wenn Sie eine Bescheinigung in Steuersachen benötigen, dann müssen Sie die Ausstellung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Mühlhausen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3613-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573613-000
Fax: 0361 573613-100
Internet
erforderliche Unterlagen
Das Finanzamt bescheinigt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Gesonderte, vom Antragsteller einzureichende Unterlagen sind für die "Bescheinigung in Steuersachen" insoweit nicht erforderlich.
Formulare
Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf formlosen Antrag (auch persönlich oder telefonisch) unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens bzw. der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer hin erteilt. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bescheinigung in Steuersachen lediglich wertungsfreie Angaben steuerlicher Fakten mitgeteilt werden.
Verfahrensablauf
Das Bescheinigungsverfahren geht davon aus, dass der Antragsteller beim Finanzamt um die Bescheinigung nachsucht und das Finanzamt ihm die Bescheinigung zur Weiterleitung an die Behörde oder den Auftraggeber aushändigt bzw. übersendet. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde oder des Auftraggebers durch das Finanzamt steht das Steuergeheimnis regelmäßig entgegen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige der ersuchenden Stelle schriftlich erklärt hat, dass er das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet und die Erklärung dem Ersuchen beigefügt ist.
Fristen
Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.
Die Bescheinigung enthält keine Gültigkeitsdauer und keine Befristung. Die entgegennehmende Behörde bzw. der Auftraggeber entscheidet, für welchen Zeitraum die Bescheinigung als Entscheidungsgrundlage akzeptiert wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt nach Prüfung des eingereichten Antrags.
Kosten
Die Erteilung der Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 30.10.2017
Stichwörter
Unbedenklichkeitsbescheinigung