Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

    Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    FG Eingriffsregelung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-6803(Frau Möller (FGL))

    E-Mail: uta.moeller@kreis-lup.de

    Formulare

    Antrag auf Fällung von Einzelbäumen

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    FG Spezieller Artenschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1

    19370 Parchim

    Hausanschrift

    Garnisonsstraße 1

    19288 Ludwigslust

    Öffnungszeiten

    Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-6805(Frau Eckwert (FGL))

    E-Mail: carolin.eckwert@kreis-lup.de

    Formulare

    Antrag auf Fällung von Einzelbäumen

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Angaben zum Standort des Baums
    • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden:  Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

    Voraussetzungen

    • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
    • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
    • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung .
    • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
    • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
    • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

    Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

    Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

    Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung samt Kostenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

    Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 Euro) .

    Kosten

    Gebühr ab 22.00 EUR bis 600.00 EUR

    Unterstützende Institutionen

    Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Baumschutz auf privatem Grund, Baumkataster, Baumfällungen, Baumpatenschaften, Baumfällgenehmigung, Baumfällung auf privatem Grund, Baumpatenschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de