Verbot der Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

    Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

    Hinweise für Barth: LK VR_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

    Nach dem Landesnaturschutzrecht sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 m geschützt. In Hausgärten fallen nur Buche, Eiche, Linde, Ulme und Palante unter diesen Schutz. Das Fällen geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder Schädigung führen, sind verboten. Ein Antrag auf Ausnahme von diesen Verboten kann im Fachgebiet Naturschutz gestellt werden.

    Bei Bauvorhaben wird über den Antrag im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.

    Andere Bäume in Hausgärten bis auf die genannten sowie Bäume im Wald und in Kleingärten bis auf Walnuss und Esskastanie fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz. Sie können jedoch unter Baumschutzsatzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Amtsverwaltung, ob eine Baumschutzsatzung existiert. Ein Fällantrag ist dann bei der Gemeinde bzw. dem Amt einzureichen.

    Besonders schöne, wertvolle alte Bäume können auf Wunsch des Eigentümers als Naturdenkmale unter Schutz gestellt und ausgewiesen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 44.30 - Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Heine-Straße 76

    18507 Grimmen

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Fax: +49 3831 357-444001

    Telefon Festnetz: 03831 115

    E-Mail: umwelt@kreisverwaltung-vr.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 oder/ und § 19 Naturschutzausführungsgesetz M-V
    Antrag auf Fällung von Einzelbäumen

    Stichwörter

    Abgrabungen, Alleenschutz, Artenschutz, Aufschüttungen, baumfallgenehmigung, Baumfällgenehmigung, Baumschutz, Biotope, CC Kontrollen, Eingriffsregelung, GIS, Landschaftspflege, Landschaftsschutzgebiete, Natur, Natura 2000, Naturschutz, Naturschutzgebiete, naturschutzrechtliche Stellungsnahme, Ökokonten, Planfeststellungsverfahren, Schutzgebiete

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Angaben zum Standort des Baums
    • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind

    Hinweise für Barth: LK VR_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

    Ein Lageplan mit skizziertem/n Baum/Bäumen und Standort der Ersatzpflanzung.

    Ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Ausnhame oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 und/oder § 19 Naturschutzführungsgesetz M-V
     

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden:  Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

    Voraussetzungen

    • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
    • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
    • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
    • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung .
    • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
    • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
    • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

    Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

    Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

    Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung samt Kostenbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

    Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 Euro) .

    Kosten

    Gebühr ab 22.00 EUR bis 600.00 EUR

    Weitere Informationen

    Hinweise für Barth: LK VR_Baumfällgenehmigung_landesgesetzlich

    Weitergehende spezielle Regelungen gelten für:

    • Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
    • Bäume, die Bestandteil von geschützten Biotopen sind z. B. von Feldhecken, Feldgehölzen, Söllen und Teichen (§ 20 NatSchAG M-V),
    • Bäume, die in Alleen und einseitigen Baumreihen stehen (§ 19 NatSchAG M-V),
    • die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, z. B. die Entfernung von Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen und Feldhecken im Außenbereich (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 NatSchAG M-V).

    Bei diesen Regelungen gilt der gesetzliche Schutz unabhängig vom Mindeststammumfang der Bäume nach § 18 NatSchAG M-V.

    Unterstützende Institutionen

    Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 08.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Baumschutz auf privatem Grund, Baumkataster, Baumfällungen, Baumpatenschaften, Baumfällgenehmigung, Baumfällung auf privatem Grund, Baumpatenschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation