vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung auf privatem Grund

    Baumfällgenehmigung - Erteilung auf privatem Grund

    Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung.

    Beschreibung

    Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

    In manchen Gemeinden Deutschlands unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Bundesländern einen gesetzlichen Baumschutz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern) sowie einen speziell im Landesnaturschutzrecht verankerten Alleenschutz (z.B. in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen). Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

    Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche welche Bäume somit unter die Schutzbestimmungen fallen.

    Mecklenburg-Vorpommern verfügt darüber hinaus über spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Alleen und einseitigen Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sind rechtzeitig Neuanpflanzungen vorzunehmen. 

    Ebenso sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, gesetzlich geschützt. Dazu gibt es aber bestimmte Ausnahmen. Beispielsweise sind Bäume in Kleingartenanlagen und im Wald oder Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie) gesetzlich nicht geschützt.

    Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken haben häufig Baumbestände. Auch unabhängig davon sind sie gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die z.B. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes führen, sind unzulässig.

    Die Beseitigung oder nachhaltige oder erhebliche Schädigung von Baumreihen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

    Ausnahmegenehmigungen sind jeweils möglich (siehe unten).

    Hinweise für Schwerin: Baumfällgenehmigung

    Baumfällungen auf städtischem (nicht privatem) Grund:

    Zuständig für Baumfällungen auf städtischem Grund ist SDS - Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin , Ansprechpartnerin ist Frau Bade (+49 385 644-3557, silke.bade@sds-schwerin.de)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Über eine kurze Anfrage hinsichtlich des Baum- und Alleenschutzes bei der unteren Naturschutzbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt können Sie klären, wer in ihrem speziellen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

    Sofern es beispielsweise um eine Fällgenehmigung geht, kann im Einzelfall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, eine Großschutzgebietsverwaltung oder der Landkreis selbst zuständig sein.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Naturschutz und Landschaftspflege

    Beschreibung

    Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde sind:

    • Entscheidungen nach Landschaftsschutzgebiets-VO
    • Entscheidungen nach Naturschutzgebiets-VO
    • Artenschutzrechtliche Prüfungen und Entscheidungen
    • Baumschutz auf nicht kommunalen Flächen, Landschaftspflege
    • FFH-Verträglichkeitsprüfungen
    • Natura 2000 Gebiete
    • Kompensationsflächen
    • Betreuung Naturschutzstation Schwerin
    • Betreuung Naturschutzwarte
    • Eingriffsbewertung
    • gesetzlich geschützte Biotope
    • Alleenschutz
    • Genehmigung von Tiergehegen
    • lokale Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Biologischen Vielfalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 4  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 30  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
      Anzahl: 123  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Stadthaus
      Linie:
      • Straßenbahn: 2
    • Haltestelle: Haltestelle Hauptbahnhof
      Linien:
      • Straßenbahn: 1, 4
      • Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
    • Haltestelle: Schwerin Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontaktperson

    • Frau Grit Hecht (Technische Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2455

      E-Mail: ghecht@schwerin.de

    • Herr Hubert Marischen (Technischer Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 385 545-2456

      E-Mail: hmarischen@schwerin.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Formulare

    Verwaltungsgebührensatzung
    Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin inklusive Antrag auf Fällung und Anzeige von Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen und Bewertung der zu ersetzenden Bäume und freiwachsenden Hecken
    Bewertung der zu ersetzenden Bäume und freiwachsenden Hecken
    Antrag auf Fällung / Anzeige von Schnittmaßnahmen

    Stichwörter

    Bodenschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege, Naturschutz, Umwelt, Umweltamt, Umweltbehörde, Umweltplanung, Wasserschutz

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

    Formulare

    Im Regelfall: formlos.

    Keine speziellen Antragsformulare in MV.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Im Regelfall: Widerspruch.

    Fristen

    Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder -pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

    Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

    Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

    Hinweise für Schwerin: Baumfällgenehmigung

    Bei Baumfällgenehmigungen auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin richtet sich die Höhe der Gebühren nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung (vgl. Tarifstelle 2.8): je Fällantrag eine Grundgebühr von 40,00 Euro zzgl. 15,00 Euro je Baum. Für ablehnende Bescheide beträgt die Gebühr 70% der Gebühr, die für einen stattgebenden Bescheid zu erheben wäre.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

    Ein Anspruch auf Ausnahme von den Verboten besteht nicht. Dies betrifft auch den Innenbereich bebauter Flächen.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen werden im Regelfall nicht vorgeschrieben. Derartige Maßnahmen können von Veränderungsverboten ausgenommen sein. Grundsätzlich ist je nach Baumart, Höhe, Breite und Alter davon auszugehen, dass die Entnahme von mehr als 25 - 30% der Krone keine Pflegemaßnahme mehr ist.

    Beeinträchtigungen des Wurzelbereiches treten deutlich früher ein und sind im Regelfall von Veränderungsverboten nicht ausgenommen.

    Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

    Hinweise für Schwerin: Baumfällgenehmigung

    Nach der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Schwerin sind Kronenschnittmaßnahmen von mehr als 20% anzeigepflichtig. Für die Anzeige von Schnittmaßnahmen an geschützten Gehölzen ist das entsprechende Formular zu verwenden.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 27.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Stichwörter

    Baumfällungen, Baumfällung auf privatem Grund, Baumkataster, Baumpatenschaften, Baumschutz auf privatem Grund, Baumpatenschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de