Tierseuchenverdacht melden
Die Anzeige von Tierseuchen ist erforderlich, damit die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einleitet. Dies dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen.
Beschreibung
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- eventuell betroffene Nachbarbestände
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere ge- oder verkauft?
Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).
Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Rostock - Sachgebiet Tierschutz/ Tierseuchenbekämpfung
Adresse
Hausanschrift
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts sind keine Unterlagen erforderlich.
Voraussetzungen
Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsmittel erforderlich.
Verfahrensablauf
Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.
Fristen
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.
Hinweis:
Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.
Bearbeitungsdauer
Einer Tierseuchenverdachtsmeldung wird unverzüglich nachgegangen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.03.2023
Stichwörter
Rattenplage, Iltis, Bettwanzen, Ungeziefer, Ratten melden, Marder