Seuchenschutz Meldung

    Tierseuchenverdacht melden

    Die Anzeige von Tierseuchen ist erforderlich, damit die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einleitet. Dies dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen.

    Beschreibung

    Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

    • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere
    • Besitzer der Tiere
    • eventuell betroffene Nachbarbestände
    • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
    • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

    Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

    Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

    Hinweise für Mecklenburgische Seenplatte: Seuchenmeldung (Tierseuche) LK MSE

    Im Falle des Ausbruches einer Tierseuche ist es Aufgabe des Veterinäramtes die Bestände zu schützen und die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Dazu werden vorgeschriebene Sperrmaßnahmen umgesetzt und durch diagnostische Untersuchungen die Infektionswege abgeklärt.

    Aktuelle Tierseuchensituation (Sperrgebiet, Risikogebiet, Beobachtungsgebiet) im Landkreis (Geoportal): https://geoport-lk-mse.de/geoportal/crisis_area.php

    Aktuelle Informationen zu den Tierseuchen im Landkreis MSE (u.a. Allgemeinverfügungen): https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Tierseuchen/

    Aktuelle Informationen finden Sie auch auf der Seite des Friedrich-Löffler Institutes unter: https://www.fli.de/de/home

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt / Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Gartenstraße 17

    17033 Neubrandenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 395 57087-64390

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-4542

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Informationsblatt zur Beseitigung
    Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (Indikatortiere)

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts sind keine Unterlagen erforderlich. 

    Voraussetzungen

    Für die Meldung eines Tierseuchenverdachts müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es sind keine Rechtsmittel erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.

    Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.

    Fristen

    Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss unverzüglich erfolgen.

    Hinweis:
    Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Einer Tierseuchenverdachtsmeldung wird unverzüglich nachgegangen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 17.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Stichwörter

    Ungeziefer, Iltis, Bettwanzen, Marder, Ratten melden, Rattenplage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de