Abwasser Beseitigung

    Abwasser - Beseitigung

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

    Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

    In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

    Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

    Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

    a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

    b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

    c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

    d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

    e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

    In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

    zuständige Stelle

    Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Der Schutz des sauberen Wassers ist wohl das älteste Rechtsgebiet der Welt, denn ohne sauberes Wasser ist kein Leben möglich.

    Wer sich in der Welt umsieht kann schnell ermessen, dass wir einen gewaltigen Schatz in unserer Region besitzen, wo reines Trinkwasser jederzeit in nahezu beliebiger Menge zur Verfügung steht. Die Arbeit der unteren Wasserbehörde trägt dazu bei, diesen Schatz zu bewahren.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
    • Haltestelle: Grevesmühlen
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontaktperson

    Formulare

    Informationsblatt-KKA-in-NWM
    Niederschlagswasser - Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer bzw. Grundwasser
    Abwasser - Antrag auf Einleitung von Abwasser nach der AbwV
    Abwasser - Antrag auf Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

    Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

    Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Kläranlage, Wasserabgabe, Klärgruben, Sickergrube, Niederschlagswasserabgabe, Klärgrube, Regenwassergebühr, Sickergruben, Kläranlagen, Stadtentwässerung, Regenwasser, Niederschlagswasser, Entwässerung, Regenwasserabgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de