Abwasser Beseitigung

    Abwasser - Beseitigung

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

    Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

    In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

    Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

    Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

    a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

    b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

    c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

    d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

    e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

    In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

    zuständige Stelle

    Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)

    Ansprechpartner

    Fachgebiet 44.10 - Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Störtebeker Str. 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Parkplätze

    • Parkplatz: mit Parkscheibe
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Heinrich-Heine-Straße 76

    18507 Grimmen

    Parkplätze

    • Parkplatz: mit Parkscheibe
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Fax: +49 3831 357-444001

    Telefon Festnetz: 03831 115

    E-Mail: umwelt@kreisverwaltung-vr.de

    Internet

    Formulare

    Anzeige des Betriebes einer abflusslosen Sammelgrube zum Sammeln von häuslichem Abwasser

    Stichwörter

    Abwasser, wassergefährdende Stoffe, wasserwirtschaft

    Version

    Technisch geändert am 14.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

    Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

    Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Klärgrube, Klärgruben, Entwässerung, Niederschlagswasserabgabe, Sickergruben, Wasserabgabe, Regenwasserabgabe, Regenwassergebühr, Stadtentwässerung, Kläranlage, Niederschlagswasser, Kläranlagen, Regenwasser, Sickergrube

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English