Abwasser - Beseitigung
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.
Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.
a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.
In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.
zuständige Stelle
Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)
Ansprechpartner
Amt Krakow am See
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten in Krakow am See: Montag geschlossen Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Sprechzeiten in Lalendorf: Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Andrea Ritter (Sachbearbeiter/in)
Frau Andrea Wächtler (Sachbearbeiter/in)
Herr Jacob Lerchenfeld (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-24
Telefon mobil: 0162 6030209
E-Mail: geraetewart@krakow-am-see.de
Herr Jens Rodenstein (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon mobil: 0162 6030194
Telefon Festnetz: 038457 304-24
E-Mail: ordnungsamt@krakow-am-see.de
Frau Ramona Lehsten (Sachbearbeiter/in)
Frau Dagmar Lehsten (Leitende Verwaltungsbeamtin)
Herr Steffen Oesterreich (Sachbearbeiter/in)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 038457 304-30
Frau Stephanie Möller (Sachbearbeiter/in)
Frau Sabrina Fröhling (Sachbearbeiter/in)
Frau Andrea Such (Sachbearbeiter/in)
Frau Jana Schmidt (Sachbearbeiter/in)
Frau Doreen Ihde (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-53
Fax: 038457 304-10
Herr Carsten Bast (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Steffi Lucht (Fachbereichsleiter/-in)
Frau Astrid Rohde (Sachbearbeiter/in)
Frau Annette Taron (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-57
Fax: 038457 304-10
Frau Mandy Stochaj (Sachbearbeiter/in)
Frau Gudrun Odebrecht (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-14
Frau Arite Nowak (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-14
Frau Anne-Katrin Kapust (Sachbearbeiterin)
Frau Ingrid Schwanke (Sachbearbeiter/in)
Telefon Festnetz: 038457 304-21
Frau Anne Fischer (Sachbearbeiter/in)
Frau Sabrina Nehls (Sachbearbeiter/in)
Frau Odette Reinhardt (Sachbearbeiter/in)
Herr Sven Hoffmann (Sachbearbeiter/in)
Internet
Bankverbindung
Amt Krakow am See
Empfänger: Amt Krakow am See
IBAN: DE43 1203 0000 0000 1034 40
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: DKB AG
Voraussetzungen
Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.
Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.
Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019
Stichwörter
Kläranlage, Wasserabgabe, Klärgruben, Sickergrube, Niederschlagswasserabgabe, Klärgrube, Regenwassergebühr, Sickergruben, Kläranlagen, Stadtentwässerung, Regenwasser, Niederschlagswasser, Entwässerung, Regenwasserabgabe