Abwasser Beseitigung

    Abwasser - Beseitigung

    Beschreibung

    Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

    Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

    In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

    Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

    Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

    a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

    b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

    c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

    d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

    e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

    In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    • In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.

    • Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.

    • In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.

    • Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.

    zuständige Stelle

    Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    •  Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb SAE.
       Eckdrift 43 - 45
      19061 Schwerin

      Telefon: 0385 633-3560
      Telefax: 0385 633-3596

      E-Mail: info@saesn.de
      www.saesn.de
       
    • Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").
    • Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb SAE.
      Eckdrift 43 - 45
      19061 Schwerin

      Telefon: 0385 633-3560
      Telefax: 0385 633-3596

      E-Mail: info@saesn.de
      www.saesn.de
    • Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

    Beschreibung

    Zu den Aufgaben der Unteren Wasserbehörde, Untere Bodenschutzbehörde gehören:

    • Wasserrechtliche Verfahren Direkt- und Indirekteinleiter
    • Bodenschutzrechtliche Prüfungen und Vorsorgender Bodenschutz
    • Grundwassermonitoring
    • Altlastenauskünfte und Altlastenmanagement
    • Notwasserbrunnen
    • Überwachung Grundwassersanierung
    • Kontrollen Wasserschutzgebiets-VO
    • Bescheide zu Wasserentnahmen
    • Kontrolle von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
    • Entscheidungen zum Gemeingebrauch  von Gewässern
    • wasserverkehrsrechtliche Entscheidungen
    • Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
    • Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Planungen und Ausbauvorhaben
    • die Wasserentnahmen aus Gewässern und Grundwasser (z.B. Errichtung von Brunnen)
    • Bohrungen
    • Erdwärmesonden
    • bauliche Anlagen an Gewässern (z.B. Stege) 

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85

    BIC: HYVEDEMM300

    Bankinstitut: HypoVereinsbank

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97

    BIC: NOLADE21LWL

    Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00

    BIC: COBADEFF140

    Bankinstitut: Commerzbank AG

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00

    BIC: GENODEF1SN1

    Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin

    Landeshauptstadt Schwerin

    Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin

    IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Stichwörter

    Bodenschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege, Naturschutz, Umwelt, Umweltamt, Umweltbehörde, Umweltplanung, Wasserschutz

    Version

    Technisch erstellt am 03.02.2016 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    • Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.

    • Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.

    Voraussetzungen

    Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

    Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

    Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    • Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
    • Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
    • Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
    • Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
    • Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
    • Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    Fristen

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    • Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Schwerin.

    • Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Schwerin.

    Kosten

    Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

    Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung

    • Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
      einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
      der SAE unter www.saesn.de.

    • Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
      einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
      der SAE unter www.saesn.de.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2012 (von: Olaf Doege)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sickergruben, Regenwasser, Regenwassergebühr, Niederschlagswasserabgabe, Klärgrube, Klärgruben, Kläranlagen, Entwässerung, Regenwasserabgabe, Kläranlage, Wasserabgabe, Stadtentwässerung, Niederschlagswasser, Sickergrube

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)