Abwasser - Beseitigung
Beschreibung
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.
Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.
a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.
In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
-
In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.
-
Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.
-
In der Landeshauptstadt Schwerin ist mit der Abwasserentsorgung der Eigenbetrieb Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) beauftragt.
-
Bei der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung werden drei Ableitungssysteme unterschieden: Schmutz-, Mischwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung des Abwassers erfolgt auf der Kläranlage Schwerin-Süd, bevor es gereinigt in die Sude abgeleitet wird. Sollten Grundstücke nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen sein, erfolgt die öffentliche Abwasserbeseitigung durch dezentrale Entsorgung aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben.
zuständige Stelle
Gemeinde bzw. abwasserbeseitigungspflichtiger Verband (kann jeweils über die Gemeinde/das Amt erfragt werden)
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
- Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb SAE.
Eckdrift 43 - 45
19061 Schwerin
Telefon: 0385 633-3560
Telefax: 0385 633-3596
E-Mail: info@saesn.de
www.saesn.de
- Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").
- Erfolgt die Abwasserbeseitigung über öffentliche Abwasseranlagen, wenden Sie sich bitte an den Eigenbetrieb SAE.
Eckdrift 43 - 45
19061 Schwerin
Telefon: 0385 633-3560
Telefax: 0385 633-3596
E-Mail: info@saesn.de
www.saesn.de
- Soweit für gewerbliches Abwasser in einer Rechtsverordnung des Bundes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen zusätzlich der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bei der Landeshauptstadt Schwerin (siehe hierzu Verfahren "Indirekteinleitung § 42 LWaG, §§ 58, 59 WHG").
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz
Beschreibung
Zu den Aufgaben der Unteren Wasserbehörde, Untere Bodenschutzbehörde gehören:
- Wasserrechtliche Verfahren Direkt- und Indirekteinleiter
- Bodenschutzrechtliche Prüfungen und Vorsorgender Bodenschutz
- Grundwassermonitoring
- Altlastenauskünfte und Altlastenmanagement
- Notwasserbrunnen
- Überwachung Grundwassersanierung
- Kontrollen Wasserschutzgebiets-VO
- Bescheide zu Wasserentnahmen
- Kontrolle von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
- Entscheidungen zum Gemeingebrauch von Gewässern
- wasserverkehrsrechtliche Entscheidungen
- Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
- Stellungnahmen zu wasserwirtschaftlichen Planungen und Ausbauvorhaben
- die Wasserentnahmen aus Gewässern und Grundwasser (z.B. Errichtung von Brunnen)
- Bohrungen
- Erdwärmesonden
- bauliche Anlagen an Gewässern (z.B. Stege)
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Gebühren: ja
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
Stichwörter
Bodenschutz, Immissionsschutz, Landschaftspflege, Naturschutz, Umwelt, Umweltamt, Umweltbehörde, Umweltplanung, Wasserschutz
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
-
Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.
-
Bei Fragen zur Abwasserentsorgung wenden Sie sich bitte an die SAE unter www.saesn.de.
Voraussetzungen
Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.
Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.
Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
- Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
- Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
- Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
- Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
- Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
- Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung - Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
- Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin
- Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB) der Landeshauptstadt Schwerin
- Preisblatt für Benutzungsentgelte der Schweriner Abwasserentsorgung, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
Verfahrensablauf
Fristen
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
-
Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Schwerin.
-
Um die mögliche Art der Entwässerung bereits in der Planungsphase Ihres Vorhabens berücksichtigen zu können, stellen Sie rechtzeitig eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Schwerin.
Kosten
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).
Hinweise für Schwerin: Öffentliche Abwasserentsorgung
-
Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
der SAE unter www.saesn.de.
-
Für die öffentliche Abwasserentsorgung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin Abwasserentgelte und einen Baukostenzuschuss für die Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs-
einrichtung. Die Höhe der Entgelte legt die Landeshauptstadt Schwerin auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Die aktuellen Entgelte finden Sie auf der Internetseite
der SAE unter www.saesn.de.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetplattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bzw. ihrer beauftragten Abwasserentsorger.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 26.06.2019
Stichwörter
Sickergruben, Regenwasser, Regenwassergebühr, Niederschlagswasserabgabe, Klärgrube, Klärgruben, Kläranlagen, Entwässerung, Regenwasserabgabe, Kläranlage, Wasserabgabe, Stadtentwässerung, Niederschlagswasser, Sickergrube