Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz Bestellung
Gewässerbenutzer, die große Mengen Abwasser einleiten dürfen, müssen einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen.
Beschreibung
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen (Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8 und 9 WHG), müssen einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen. Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sind. Sie überwachen z.B. die Einhaltung von Vorschriften, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung von Anlagen und unterstützen den Gewässerbenutzer bei der Beseitigung festgestellter Mängel. Sie wirken auf umweltfreundliche Produktionen hin und klären die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung auf. Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten können von in dem Betrieb bereits bestellten Immissionsschutzbeauftragten (Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder Abfallbeauftragten (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) wahrgenommen werden. Das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem Gewässerschutzbeauftragten regelt sich nach den §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Pflichten des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz). Gewässerschutzbeauftragte haben ausschließlich beratende Funktion, sie sind keine Beauftragten der Behörde beim Benutzer.
zuständige Stelle
Bei Fragen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten können Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde wenden.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Plau am See (Kreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Da es sich lediglich um das Einholen von Informationen handelt, sind Unterlagen nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Gewässerbenutzer, die nach § 64 Abs. 1 WHG einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben, müssen dies unverzüglich tun.
Kosten
Für mündliche Auskünfte fallen keine Gebühren an.
Ordnet die zuständige Behörde in Ausnahmefällen (§ 64 Abs. 2 WHG) von Amtswegen die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten an oder regelt sie im Einzelfall Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten näher, erweitert diese oder schränkt sie ein, richten sich die Gebühren dafür nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 217 (EUR 20 bis 500).
Weitere Informationen
Bei Fragen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten können Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde wenden.
Unterstützende Institutionen
Neben den unteren Wasserbehörden können auch bei den auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung tätigen Fachverbänden, z.B. bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Informationen erlangt werden. Fortbildungen bieten z. B. auch die Technischen Überwachungsvereine sowie weitere Umweltbildungseinrichtungen an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 18.10.2021
Stichwörter
Gewässer, Gewässerschutzbeauftragte, Abwasseranlagen, Rohrleistungsanlagen, Einleiten von Abwasser